Paragraphen in 5 StR 440/25
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
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| 2 | 395 | StPO |
| 2 | 397 | StPO |
| 1 | 32 | StPO |
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| 1 | 32 | StPO |
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| 1 | 396 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 440/25 BESCHLUSS vom 9. Oktober 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:091025B5STR440.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2025 – in Ziffer 2 durch seine Vorsitzende – gemäß § 395 Abs. 1, § 397a Abs. 1 StPO beschlossen:
1. K. wird als Nebenklägerin zugelassen.
2. Der Nebenklägerin wird Rechtsanwältin L.
als Beistand bestellt; ihr weitergehender Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
1. Die Verletzte K. war auf ihre erstmals formwirksam angebrachte Anschlusserklärung (§ 396 Abs. 1 Satz 1, § 32d Satz 2 StPO; vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts) vom 2. September 2025 als Nebenklä- gerin zuzulassen. Ihre Anschlussberechtigung folgt aus § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO.
2. Zudem war der Nebenklägerin auf ihren Antrag Rechtsanwältin L. nach § 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO für das weitere Verfahren als Beistand zu bestellen. Indes war eine rückwirkende Bestellung abzulehnen; diese ist grundsätzlich nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2008 – 3 StR 48/08, BGHR StPO § 397a Abs. 1 Bestellung 1); Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Cirener Resch
-3Gericke Werner Köhler Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 14.05.2025 - 518 KLs 9/25 jug 284 Js 1272/24
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| Häufigkeit | Paragraph | |
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| 2 | 395 | StPO |
| 2 | 397 | StPO |
| 1 | 32 | StPO |
| 1 | 396 | StPO |
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 32 | StPO |
| 2 | 395 | StPO |
| 1 | 396 | StPO |
| 2 | 397 | StPO |
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