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3 StR 4/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 4/25 BESCHLUSS vom 5. März 2025 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:050325B3STR4.25.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 27. August 2024 im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung der sichergestellten 11.542 Gramm Haschisch, 960 Gramm Marihuana, 99,8 Gramm Kokain und 9.176 Gramm Amphetamin (flüssig) sowie des sichergestellten Navigationsgeräts angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Einfuhr von Cannabis und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor Vollziehung der Maßregel eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten zu vollstrecken sei. Ferner hat es die Einziehung von 11.950 Gramm und weiterer 1.900 Gramm Haschisch, von 1.100 Gramm Marihuana, von 102 Gramm Kokain, von 9.176 Gramm flüssigem Amphetamin sowie einem Navigationsgerät angeordnet. Der Angeklagte stützt seine Revision auf die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen verbrachte der Angeklagte am 5. März 2024 mit einem hierzu angemieteten PKW unter Verwendung eines Navigationsgeräts die aus der Beschlussformel ersichtlichen Rauschmittel aus den Niederlanden nach Deutschland. Er sollte sie in Deutschland an nicht näher bekannte Hintermänner zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs übergeben und für seine Kuriertätigkeit ein Entgelt in nicht näher bekannter Höhe erhalten. Sie wurden bei einer nach dem Grenzübertritt durchgeführten Kontrolle sichergestellt.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils führt lediglich zu einer Änderung des Einziehungsausspruchs. Die Anordnung der Einziehung ist abzuändern, soweit sie über die Rauschgiftmengen hinausgeht, die nach den von dem Landgericht getroffenen Feststellungen sichergestellt wurden. Im Übrigen hat sie aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend dargelegten Gründen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Prof. Dr. Schäfer Dr. Hohoff Dr. Anstötz Dr. Voigt Munk Vorinstanz: Landgericht Krefeld, 27.08.2024 - 21 KLs 8/24 31 Js 219/24

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