Paragraphen in VI ZB 40/12
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1 | 78 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 40/12 BESCHLUSS vom 10. September 2012 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, DAR 2012, 144 mwN). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.
Der Kläger hat nicht nachgewiesen, sich in hinreichender Weise bemüht zu haben, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Nach seinem Vortrag hat er das Mandat in ca. 10 Gesprächen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten erfolglos angetragen. Angesichts der Tatsache, dass es mittlerweile 26 Kanzleien mit insgesamt 37 beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten gibt, genügt dies nicht, um die Bestellung eines Notanwalts zu rechtfertigen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, aaO).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist außerdem aussichtslos. Umstände, die den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 16. Mai 2012 unrichtig erscheinen lassen würden, sind ersichtlich nicht gegeben.
Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 12.01.2012 - 111 O 141/09 OLG Hamm, Entscheidung vom 16.05.2012 - I-3 U 39/12 -
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