Paragraphen in 4 StR 66/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
1 | 400 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
1 | 400 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 66/21 BESCHLUSS vom 9. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. hier: Revision der Nebenklägerin ECLI:DE:BGH:2021:090621B4STR66.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts am 9. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. September 2020 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Nebenklägerin, deren Bruder das Tatopfer des Totschlags war, wendet sich mit einer nicht ausgeführten Sachrüge gegen das Urteil.
Die Revision ist unzulässig, weil sich aus der Revisionsbegründung nicht ergibt, dass die Beschwerdeführerin ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgt. Im Hinblick auf diese Vorschrift kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer Nebenklagerevision grundsätzlich der Mitteilung, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten wird. Die von der Beschwerdeführerin hier erhobene allgemeine Sachrüge reicht dafür nicht aus (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 4 StR 361/14 mwN).
Sost-Scheible Bender RiBGH Dr. Lutz ist im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben.
Sost-Scheible Quentin Maatsch Vorinstanz: Essen, LG, 23.09.2020 ‒ 22 Ks 7/20 70 Js 612/19
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
1 | 400 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
1 | 400 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen