Paragraphen in 4 StR 295/15
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 295/15 BESCHLUSS vom 10. September 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 29. Januar 2015 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel dahin geändert wird, dass festgestellt ist, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger die künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind und dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen