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4 StR 566/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 566/24 BESCHLUSS vom 7. Mai 2025 in der Strafsache gegen alias: wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:070525B4STR566.24.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. Juli 2024 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung dahingehend klargestellt wird, dass die Einziehung der folgenden sichergestellten Gegenstände angeordnet wird:

- halbautomatische Pistole Colt Modell 1911 Kaliber .45 nebst passendem Stangenmagazin,

- halbautomatische Pistole Walther Modell 9x19 Kaliber 9 mm nebst passendem Stangenmagazin,

- halbautomatische Pistole Walther Modell P 22 Kaliber .22 lfb nebst zwei passenden Stangenmagazinen,

- fünf Patronen des Kalibers 9 x 19 mm, 25 Patronen des Kalibers .45, 39 Patronen des Kalibers .22 lfb, zwölf Patronen des Kalibers 9 x 19 mm des Herstellers Geco, 97 Patronen des Kalibers 7,62 x 39 mm, 18 Patronen des Kalibers 7,65 x 17 mm, fünf Patronen des Kalibers .44 Remington Magnum,

- Baseballschläger,

- Schlagring,

- Elektroimpulsgerät in Form einer Taschenlampe,

- 50,7 g Kokain und - 16,2776 kg Marihuana und die Einziehung hinsichtlich der zwei Magazine für ein Gewehr des Typs „Kalaschnikow“ entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Quentin Scheuß Sturm Marks Maatsch Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 03.07.2024 ‒ 34 KLs 23/23 910 Js 376/23

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