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3 StR 433/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 433/16 BESCHLUSS vom 20. Dezember 2016 in der Strafsache gegen alias: wegen Körperverletzung u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:201216B3STR433.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Juli 2016 im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrüge ist bereits unzulässig, weil der Beschwerdeführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vollständig mitgeteilt hat: Das ärztliche Zeugnis, das nach seiner Auffassung unter Verstoß gegen § 261 StPO nicht erschöpfend gewürdigt worden sei, hat er in der Revisionsbegründung nicht vollständig vorgetragen, insbesondere hat er die Passagen ausgelassen, aus denen sich ergibt, dass die vorläufige Einweisung abgelehnt wurde, weil - entgegen den von ihm zitierten Befunden - weder eine Suizidgefahr noch Aggressivität vorlag.

2. Die Sachrüge führt lediglich zur Herabsetzung der Gesamtstrafe. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil beträgt die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ein Jahr und sieben Monate, nach den Urteilsgründen (UA S. 29) hingegen lediglich ein Jahr und sechs Monate.

Durch die Annahme eines offenkundigen Schreibversehens lässt sich dieser Widerspruch letztlich nicht auflösen, weil die Strafzumessungsgründe, die eine Strafe in der einen wie in der anderen Höhe zulassen, keine Anhaltspunkte dafür bieten, welche der beiden Strafen das Landgericht für angemessen erachtet hat. Der Senat wird jedoch ausschließen können, dass die Strafkammer auf eine noch niedrigere Strafe als die in den Urteilsgründen genannte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt hätte." Dem schließt sich der Senat an und setzt die Gesamtstrafe dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend entsprechend selbst fest (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5 mwN).

Becker Gericke Tiemann Berg Hoch

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