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II B 136/12

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 19.8.2013, II B 136/12 Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer für drei- und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge ab 1. Juli 2010 Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Alt. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen, sofern überhaupt den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt ist, nicht vor.

1. Hinsichtlich der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) herausgestellten Frage, ob § 9 Abs. 1 Nr. 2b Buchst. a aa des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der hier maßgeblichen Fassung (KraftStG) "eine regelungsbedürftige Lücke" im Hinblick auf vor dem 1. Juli 2009 erstmalig zugelassene drei- und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren aufweist, liegen die Voraussetzungen der Revisionszulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO zur Fortbildung des Rechts nicht vor. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig und erfordert keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Mit dem Finanzgericht (FG) ist die vom Kläger herausgestellte Frage offensichtlich dahin zu beantworten, dass eine Gesetzeslücke unter Berücksichtigung des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift sowie der gesetzlichen Systematik nicht besteht. Aus dem Beschwerdevorbringen, das sich insoweit ohnehin im Wesentlichen auf die Behauptung beschränkt, es liege eine Regelungslücke vor oder es bestehe jedenfalls die Möglichkeit einer solchen Regelungslücke, ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte. Zudem setzt sich die Beschwerdebegründung nicht mit der vom FG zutreffend herangezogenen Gesetzesbegründung (BTDrucks 17/717, 8 und 13) zu der auf dem Fünften Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl I 2010, 668) beruhenden Neufassung des § 9 Abs. 1 Nr. 2b Buchst. a aa KraftStG auseinander. Nach dieser Gesetzesbegründung sollte ersichtlich, dem Wortlaut dieser Vorschrift entsprechend, eine Neuregelung der Steuersätze für drei- und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer erstmaligen Zulassung erfolgen.

2. Aus den vorstehenden Gründen hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Da es ersichtlich an einer Gesetzeslücke fehlt, kommt auch eine Revisionszulassung wegen der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob vor dem 1. Juli 2009 erstmalig zugelassene drei- und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotor in analoger Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 2b KraftStG besteuert werden müssen, nicht in Betracht.

3. Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 des Grundgesetzes --GG--) ist nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger begründet diesen Gleichheitsverstoß mit der ab 1. Juli 2010 unterschiedlich hohen Kraftfahrzeugsteuer zwischen PKW einerseits und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen andererseits.

Zur schlüssigen Darlegung der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 2b Buchst. a aa KraftStG hätte es einer substantiierten, an den Vorgaben des GG und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH orientierten Auseinandersetzung bedurft (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2003 II B 152/02, BFH/NV 2004, 533; vom 3. Dezember 2008 VII B 65/08, BFH/NV 2009, 707, jeweils m.w.N.; vom 29. August 2011 II B 86/10, BFH/NV 2012, 286).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Die Beschwerdebegründung setzt sich auch nicht ansatzweise mit der Rechtsprechung des BVerfG (z.B. Beschluss vom 12. Oktober 2010 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, m.w.N.) auseinander, wonach der Gesetzgeber im Bereich des Steuerrechts bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum hat. Diese Gestaltungsfreiheit wird, wie der BFH (Urteil vom 20. Oktober 1992 VII R 33/92, BFHE 169, 247, m.w.N.) für die Steuersatzregelungen bei der Kraftfahrzeugsteuer angenommen hat, praktisch nur durch das Willkürverbot begrenzt. Im Übrigen sind die vom Kläger herausgestellten vielfältigen Nutzungszwecke sowohl drei- als auch leichter vierrädriger Fahrzeuge unter keinem Gesichtspunkt geeignet, hinsichtlich der hier in Rede stehenden Steuersatzregelung einen Verstoß gegen das Willkürverbot zu begründen.

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