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2 ARs 211/15

BUNDESGERICHTSHOF ARs 211/15 2 AR 143/15 BESCHLUSS vom 8. September 2015 in der Strafsache gegen gesetzlich vertreten durch wegen schweren Diebstahls Az.: 4 VRJs 26/15 Amtsgericht Diez Az.: 56 Ds - 4 Js 12479/14 Amtsgericht Limburg a.d. Lahn Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8. September 2015 beschlossen:

Die nachträglichen Entscheidungen über die Auflagen aus dem Urteil des Amtsgerichts Limburg a.d. Lahn vom 25. März 2015 obliegen dem Amtsgericht - Jugendrichter - Diez.

Gründe:

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Auflagen aus dem Urteil des Amtsgerichts Limburg a.d. Lahn ist der Jugendrichter des Amtsgerichts Diez. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Diez gemäß § 65 Abs. 1 Satz 4 JGG liegen vor.

Die Abgabe ist auch zweckmäßig. Der Jugendrichter am Aufenthaltsort des Jugendlichen ist regelmäßig besser in der Lage, die Entwicklung und Lebensführung des Verurteilten einzuschätzen, ihn zu leiten und erforderlich werdende Erziehungsmaßnahmen den wechselnden Lebensverhältnissen schneller anzupassen. Der Jugendliche wird auch die zahlreichen ihm erteilten Auflagen an seinem jetzigen Wohnort zu erbringen haben, was eine Auswahl der dafür zuständigen Stellen und Überwachung durch das Amtsgericht Diez zweckmäßig erscheinen lässt.

Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass ein Informationsvorsprung aus der Hauptverhandlung von Bedeutung wäre.

Appl Eschelbach Ott Zeng Bartel

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