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5 StR 308/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 308/23 BESCHLUSS vom 12. September 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2023:120923B5STR308.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2023 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 6. April 2023 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsanordnung getroffen. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig.

1. Das Rechtsmittel ist nicht wirksam eingelegt (§ 341 Abs. 1 StPO), weil der Schriftsatz des Verteidigers nicht den Formerfordernissen des § 32d StPO genügt.

a) Nach dem seit dem 1. Januar 2022 geltenden § 32d Satz 2 StPO sind Verteidiger und Rechtsanwälte verpflichtet, die Revision – bei schriftlicher Einlegung (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 32d Rn. 1 aE; KK-StPO/Graf § 32d Rn. 4 aE) – als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der Prozesshandlung. Ihre Nichteinhaltung bewirkt die Unwirksamkeit der Erklärung (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2023 – 5 StR 451/22 mwN).

b) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, genügt die Revisionseinlegung diesen Anforderungen nicht. Denn der Angeklagte hat seine Revision am 13. April 2023 lediglich als Schriftsatz seines Verteidigers bei dem Landgericht eingereicht.

c) Der Verteidiger hat zur Einlegung des Rechtsmittels auch keinen Ausnahmefall im Sinne des § 32d Satz 3 und 4 StPO dargelegt, sondern in seiner – per E-Mail übermittelten – Replik vom 21. Juli 2023 auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts allein angeführt, es sei nach der Urteilsverkündung keine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung dahingehend erteilt worden, dass das Rechtsmittel „nur elektronisch zu erfolgen hat“.

2. Ungeachtet des Umstandes, dass im Sitzungsprotokoll eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung vermerkt ist, kommt eine Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision ohnehin weder nach § 44 Satz 2 StPO noch nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO in Betracht. Obgleich der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift auf die Formunwirksamkeit der Revisionseinlegung hingewiesen hat, ist weder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt noch bis heute auch die für eine von Amts wegen zu gewährende Wiedereinsetzung erforderliche Nachholung der versäumten Prozesshandlung in der Form des § 32d Satz 2 StPO vorgenommen worden (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO).

3. Im Übrigen würde dem mit der allgemeinen Sachrüge geführten Rechtsmittel auch in der Sache der Erfolg versagt bleiben.

Cirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Lübeck, 06.04.2023 - 7 KLs 713 Js 6323/21

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