Paragraphen in AnwZ (Brfg) 5/25
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6 | 112 | BRAO |
5 | 124 | VwGO |
3 | 14 | BRAO |
1 | 194 | BRAO |
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BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 5/25 BESCHLUSS vom
16. Mai 2025 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ECLI:DE:BGH:2025:160525BANWZ.BRFG.5.25.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Guhling, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Grüneberg sowie die Rechtsanwälte Dr. Lauer und Prof. Dr. Schmittmann am 16. Mai 2025 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2024 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe: I.
Der Kläger ist seit dem Jahr 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 8. Mai 2024 widerrief die Beklagte seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 20. Dezember 2024 abgewiesen.
Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Der Zulassungsantrag des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO, hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil kein Zulassungsgrund im Sinn von § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. September 2022 - AnwZ (Brfg) 10/22, juris Rn. 39 mwN).
Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Der Anwaltsgerichthof hat zutreffend festgestellt, dass die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft am 8. Mai 2024 zu Recht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen hat.
a) Der Kläger befand sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, d.h. hier dem Ausspruch der Widerrufsverfügung am 8. Mai 2024 (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 6/19, ZInsO 2020, 1127 Rn. 15 mwN), in Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO.
aa) Ein solcher Vermögensverfall liegt nach ständiger Rechtsprechung des Senats vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind offene Forderungen, Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten. Gibt es solche Beweisanzeichen, die den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte. Dazu bedarf es der Vorlage eines vollständigen und detaillierten Verzeichnisses der Gläubiger und Verbindlichkeiten und konkreten Darlegung nachhaltig geordneter Vermögens- und Einkommensverhältnisse (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 - AnwZ (Brfg) 12/24, juris Rn. 12, 14 mwN).
bb) Ausgehend davon hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht angenommen, dass mit den zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung gegen den Kläger betriebenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen offener Steuerforderungen Beweisanzeichen für seinen Vermögensverfall im Sinn der obigen Rechtsprechung vorlagen.
Dagegen macht der Kläger ohne Erfolg geltend, er habe die Berechtigung dieser - auf Schätzungen beruhenden - Steuerforderungen bzw. deren Höhe bestritten. Denn auch nach seinem eigenen Vorbringen und den von ihm im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof vorgelegten Steuerbescheiden nebst diesbezüglicher Stellungnahme seines Steuerberaters bestanden im Zeitpunkt des Widerrufs jedenfalls offene Steuerforderungen in Höhe von 18.790,39 € für das Veranlagungsjahr 2020 (Steuerbescheid vom 18. März 2024) und in Höhe von 9.709,71 € für das Veranlagungsjahr 2021 (Steuerbescheide vom 18. März 2024 und vom 1. Juli 2024), die der Kläger nach eigenen Angaben erst am 30. August 2024, mithin mehrere Monate nach dem Widerruf seiner Zulassung, beglichen hat.
Dass der Kläger erstinstanzlich angegeben hat, er habe auch gegen diese Steuerbescheide durch den Steuerberater Einspruch einlegen lassen, der noch nicht beschieden sei, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Abgesehen davon, dass der Kläger für die Einspruchseinlegung keine Belege vorgelegt hat, geht der Senat in ständiger Rechtsprechung von einer Tatbestandswirkung von Titeln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus, die im Widerrufsverfahren nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft werden. Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen, nicht im Widerrufsverfahren. Das gilt auch bei noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden und diesbezüglich anhängigen Verfahren beim Finanzgericht, wenn die Steuerforderungen vollstreckbar sind und die Vollziehung der den Forderungen zugrundeliegenden Steuerbescheide nicht ausgesetzt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 6/19, ZInsO 2020, 1127 Rn. 21, 27 mwN). Das ist hier der nach den vom Kläger vorgelegten Bescheiden der Fall.
Der vom Kläger mit der Begründung seines Zulassungsantrags vorgelegte Steuerbescheid vom 20. Februar 2025 für das Veranlagungsjahr 2022 rechtfertigt ebenfalls keine ihm günstigere Beurteilung. Dass dem Kläger danach für dieses Veranlagungsjahr wegen zu hoher, auf Schätzungen des Finanzamts beruhender Einkommensteuer-Vorauszahlungen ein Rückerstattungsanspruch in Höhe von 29.758 € zusteht, ändert nichts daran, dass er im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs am 8. Mai 2024 die selbst nach seinem Vorbringen in erheblicher Höhe bestehenden Steuerforderungen für die Veranlagungsjahre 2020 und 2021 nicht bezahlt hatte und bezüglich des Veranlagungsjahrs 2022 die vom Kläger zunächst zu begleichenden Schätzungsbescheide des Finanzamts in Höhe von ca. 51.000 € vorlagen, nachdem der Kläger bis dahin auch für dieses Veranlagungsjahr keine Steuererklärung abgegeben hatte. Diese Umstände und die deswegen betriebenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts rechtfertigen den Schluss auf den Vermögensverfall des Klägers zum damaligen Zeitpunkt. Die Beurteilung der danach eingetretenen Entwicklungen ist einem etwaigen Wiederzulassungsverfahren des Klägers vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, NZI 2018, 422 Rn. 7 mwN).
cc) Den danach berechtigten Schluss auf einen Vermögensverfall im Zeitpunkt des Widerrufs hat der Kläger nicht entkräftet. Seinen Verweis auf vorhandenes, allerdings unter Zwangsverwaltung stehendes Immobilienvermögen und auf die ihm seiner Auffassung nach zustehenden, von dieser allerdings bestrittenen Forderungen gegen die Sparkasse U.
hat der Anwaltsgerichthof zu Recht für nicht ausreichend erachtet. Zum einen können Vermö- genswerte nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur dann berücksichtigt werden, wenn sie liquide sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2019
- AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 6 mwN), zum anderen fehlt es aber auch an einer den obigen Anforderungen genügenden umfassenden Darlegung der Vermö- gens- und Einkommensverhältnisse des Klägers im Zeitpunkt des Widerrufs.
Hierzu hat der Kläger auch mit seinem Zulassungsantrag keine weiteren Angaben gemacht.
b) Dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch seinen Vermögenverfall im Zeitpunkt des Widerrufs ausnahmsweise ausgeschlossen war oder ist, hat der Kläger nicht dargetan. Voraussetzung dafür ist nach der Senatsrechtsprechung mindestens, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH, Beschluss vom 22. November 2021 - AnwZ (Brfg) 35/21, juris Rn. 9 mwN). Nach eigenen Angaben ist der Kläger bereits seit Anfang 2023 nicht mehr in einer Sozietät, sondern nur noch in einer Bürogemeinschaft und damit als Einzelanwalt tätig.
2. Die Sache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der zu beurteilenden Sachverhalt ist überschaubar und wirft keine schwierigen, in der Rechtsprechung des Senats noch nicht geklärten Rechtsfragen auf. Gegenteiliges zeigt auch der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht auf.
3. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Voraussetzung dafür wäre, dass der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2024 - AnwZ (Brfg) 13/24, NJW 2024, 3451 Rn. 36 mwN). Das ist nicht der Fall. Die Rechtslage ist eindeutig und nicht klärungsbedürftig.
III. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Guhling Lauer Remmert Grüneberg Schmittmann Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.12.2024 - 1 AGH 28/24 -
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