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1 StR 181/23

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 181/23 URTEIL vom 20. September 2023 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a. hier: Revision der Staatsanwaltschaft ECLI:DE:BGH:2023:200923U1STR181.23.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 19. September 2023 in der Sitzung am 20. September 2023, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger,

Richter am Bundesgerichtshof Bellay, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bär, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leplow und Richterin am Bundesgerichtshof Munk,

Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 19. September 2023 –

als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. Dezember 2022 wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in Fällen und wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zwei Fällen unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt; daneben hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Ohne Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision gegen den Ausspruch über die Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe, soweit das Landgericht der Strafzumessung in den Fällen II. 4. bis II. 17. und II. 19. der Urteilsgründe zwar den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO bzw. § 374 Abs. 2 Satz 1 AO zugrunde gelegt, die Strafe aber nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat.

Dabei kann offenbleiben, ob das Landgericht die Annahme, die von dem Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe sei „wesentlich“ im Sinne des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, tragfähig begründet hat; ferner ist nicht entscheidungserheblich, ob die Urteilsgründe zumindest im Gesamtzusammenhang erkennen lassen, dass das Landgericht diese Ermessensentscheidung aufgrund der nach § 46b Abs. 2 StGB erforderlichen Gesamtwürdigung vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteile vom 25. September 2018 – 5 StR 251/18, BGHSt 63, 210 Rn. 11 und vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 426/12 Rn. 3; BT-Drucks. 16/6268 S. 13 f.). Damit werden keine durchgreifenden Rechtsfehler aufgezeigt. Die gegen den Angeklagten in den genannten Fällen verhängten Einzelstrafen (von einem Jahr vier Monaten bis zur Einsatzstrafe von zwei Jahren elf Monaten Freiheitsstrafe) sowie die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren drei Monaten sind nicht zu beanstanden (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend; vgl. auch Nr. 147 Abs. 1 Satz 2 und 3 RiStBV). Das Landgericht ist im Kern von dem zutreffenden Schuldumfang ausgegangen, dessen Bestimmung es vor allem den jeweiligen Umfang der verkürzten Steuer zugrunde gelegt hat (UA S. 66 f.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 25. April 2017 – 1 StR 606/16 Rn. 16 f. und vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Rn. 21 ff.).

Jäger Bellay Bär Leplow Munk Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 16.12.2022 - 09 KLs-6 Js 30/22-12/22

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