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2 StR 82/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 82/15 BESCHLUSS vom 8. September 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 9. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar ist das Landgericht in den Fällen 2 und 4 der Urteilsgründe, die verbale Beleidigungen zum Nachteil der früheren Lebensgefährtin des Angeklagten betrafen, von einem unzutreffenden Strafrahmen von Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe ausgegangen. Dabei hat es ersichtlich nicht bedacht, dass § 185 StGB diesen Strafrahmen nur für den hier nicht gegebenen qualifizierten Fall der tätlichen Beleidigung eröffnet und im Übrigen einen Strafrahmen vorsieht, der von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe reicht.

Der Senat kann jedoch unter den hier gegebenen Umständen angesichts der maßvollen Einzelstrafen von jeweils 70 Tagessätzen zu jeweils 1 € sicher ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht.

Appl Eschelbach Ott Zeng Bartel

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