• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

AK 23/22

BUNDESGERICHTSHOF AK 23/22 BESCHLUSS vom 13. Juli 2022 in dem Strafverfahren gegen wegen versuchter Gründung einer terroristischen Vereinigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:130722BAK23.22.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten und seiner Verteidiger am 13. Juli 2022 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main übertragen.

Gründe:

I.

Der Angeklagte ist am 16. September 2021 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Kassel vom 17. September 2021 (200 Gs 3420/21) und nunmehr aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 29. Dezember 2021 (3 BGs 483/21), neu gefasst durch Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2022 (5 - 2 StE 4/22-5a - 1/22).

Gegenstand des aktuellen Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe in der Zeit von Juli 2021 bis zu seiner vorläufigen Festnahme am 16. September 2021 in S.

als Heranwachsender versucht, eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB zu gründen, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet gewesen sei, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen. Tatmehrheitlich hierzu habe er eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er Gegenstände und Stoffe, die für die Herstellung von Spreng- und Brandvorrichtungen wesentlich sind, hergestellt und verwahrt habe; zudem habe er durch dieselbe Handlung vorsätzlich entgegen § 2 Abs. 3 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 Gegenstände, mit denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann (unkonventionelle Sprengvorrichtungen), hergestellt und besessen und sei vorsätzlich ohne die erforderliche Erlaubnis entgegen § 27 Abs. 1 SprengG mit explosionsgefährlichen Stoffen umgegangen. Der Haftbefehl geht insofern von einer mutmaßlichen Strafbarkeit des Angeklagten gemäß § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 129 Abs. 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 23 Abs. 1, §§ 52, 53 StGB, § 27 Abs. 1, § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG, § 2 Abs. 3, § 52 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2 und 7 WaffG, §§ 1, 105 JGG aus.

Der Generalbundesanwalt hat wegen des den Haftbefehlen zugrundeliegenden Sachverhalts unter dem 31. März 2022 Anklage zum Oberlandesgericht erhoben. Der Senat hat mit Beschluss vom 6. April 2022 (AK 11/22) die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Am 24. Mai 2022 hat das Oberlandesgericht das Hauptverfahren eröffnet, am 2. Juni 2022 den angepassten Haftbefehl verkündet und am 22. Juni 2022 abermals über die Haft entschieden.

II.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus liegen vor (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO).

1. Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts, der diesen belegenden Umstände, der rechtlichen Bewertung und der Haftgründe der Fluchtgefahr sowie der Schwerkriminalität wird auf die fortgeltenden Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 6. April 2022 Bezug genommen. Unter Berücksichtigung der zusätzlichen, sich insbesondere aus dem rechtsmedizinischen Sachverständigengutachten vom 24. Mai 2022 ergebenden Ermittlungsergebnisse liegt ein dringender Tatverdacht auch nach dem gegenwärtigen Sachstand vor.

2. Die besondere Schwierigkeit sowie der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen weiterhin die Haftfortdauer. Ergänzend zu den im Beschluss vom 6. April 2022 genannten Erwägungen ist von Belang, dass das in Bezug genommene rechtsmedizinische Sachverständigengutachten und ein insoweit vorbereitendes kriminaltechnisches Gutachten des Bundeskriminalamts erst am 5. bzw. 27. Mai 2022 eingegangen sind. Das Oberlandesgericht hat das Verfahren seit Erhebung der Anklage zügig betrieben und dieselbe bereits am 24. Mai 2022 zur Hauptverhandlung zugelassen.

3. Der andauernde Vollzug der Untersuchungshaft steht nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeklagten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits nicht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dies gilt nach den gegebenen Umständen auch mit Blick auf die Bestimmung der Hauptverhandlungstermine ab dem 2. August 2022. Zum einen ist die im Regelfall einzuhaltende Frist von drei Monaten, innerhalb derer nach dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses mit der Hauptverhandlung zu beginnen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1853/20, NStZ-RR 2021, 50, 51 mwN), gewahrt. Zum anderen ermöglicht die Terminierung, die bislang auf Tage bestimmte Hauptverhandlung nach der Urlaubszeit stringent ohne längere Unterbrechungen durchzuführen.

Schäfer Paul Kreicker

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in AK 23/22

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 129 StGB
3 2 WaffG
2 27 SprengG
2 121 StPO
2 122 StPO
1 1 JGG
1 105 JGG
1 40 SprengG
1 3 StGB
1 22 StGB
1 23 StGB
1 52 StGB
1 53 StGB
1 89 StGB
1 211 StGB
1 212 StGB
1 120 StPO
1 7 WaffG
1 52 WaffG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 1 JGG
1 105 JGG
2 27 SprengG
1 40 SprengG
1 3 StGB
1 22 StGB
1 23 StGB
1 52 StGB
1 53 StGB
1 89 StGB
3 129 StGB
1 211 StGB
1 212 StGB
1 120 StPO
2 121 StPO
2 122 StPO
3 2 WaffG
1 7 WaffG
1 52 WaffG

Original von AK 23/22

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von AK 23/22

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum