• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 224/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 224/25 BESCHLUSS vom 29. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hier: Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz gemäß § 397a Abs. 2 StPO ECLI:DE:BGH:2025:290725B5STR224.25.0 Die Vorsitzende des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2025 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin M. vom 12. Mai 2025, ihr Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin für die Revisionsinstanz zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

In der Vorinstanz hat das Landgericht die Antragstellerin als Nebenklägerin zugelassen und ihr antragsgemäß ratenfrei Prozesskostenhilfe gemäß § 397a Abs. 2 StPO für die Hinzuziehung von Frau Rechtsanwältin K. bewilligt. Gegen das Urteil des Landgerichts vom 13. November 2024 hat nur der Angeklagte Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2025 beantragt die Nebenklägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für die Hinzuziehung von Frau Rechtsanwältin K. für die Revisionsinstanz.

Der Antrag ist abzulehnen, da die Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren gemäß § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht vorliegen. Im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin nicht erforderlich (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2021 ‒ 4 StR 171/21; vom 27. Februar 2024 – 2 StR 37/24 jeweils mwN).

Da auch die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO nicht gegeben sind, kam die – insoweit vorrangige – Bestellung eines anwaltlichen Beistandes gleichfalls nicht in Betracht. Cirener Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 13.11.2024 - 619 KLs 2/24 2042 Js 342/23

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 224/25

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
4 397 StPO
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 349 StPO
4 397 StPO

Original von 5 StR 224/25

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 224/25

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum