Paragraphen in 5 StR 224/25
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4 | 397 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 224/25 BESCHLUSS vom 29. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hier: Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz gemäß § 397a Abs. 2 StPO ECLI:DE:BGH:2025:290725B5STR224.25.0 Die Vorsitzende des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2025 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin M. vom 12. Mai 2025, ihr Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin für die Revisionsinstanz zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
In der Vorinstanz hat das Landgericht die Antragstellerin als Nebenklägerin zugelassen und ihr antragsgemäß ratenfrei Prozesskostenhilfe gemäß § 397a Abs. 2 StPO für die Hinzuziehung von Frau Rechtsanwältin K. bewilligt. Gegen das Urteil des Landgerichts vom 13. November 2024 hat nur der Angeklagte Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2025 beantragt die Nebenklägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für die Hinzuziehung von Frau Rechtsanwältin K. für die Revisionsinstanz.
Der Antrag ist abzulehnen, da die Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren gemäß § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht vorliegen. Im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin nicht erforderlich (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2021 ‒ 4 StR 171/21; vom 27. Februar 2024 – 2 StR 37/24 jeweils mwN).
Da auch die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO nicht gegeben sind, kam die – insoweit vorrangige – Bestellung eines anwaltlichen Beistandes gleichfalls nicht in Betracht. Cirener Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 13.11.2024 - 619 KLs 2/24 2042 Js 342/23
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4 | 397 | StPO |
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