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V ZB 50/16

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 50/16 BESCHLUSS vom 27. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:271016BVZB50.16.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 1. Februar 2016 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.500 €.

Gründe:

I.

Die Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts vom 23. Oktober 2015, das unter Anwendung von § 495a ZPO ergangen ist, verurteilt worden, an den Kläger die Eigentumsurkunden zu zwei Pferden herauszugeben. Das Amtsgericht hat den Streitwert auf 500 € festgesetzt. Die Beklagte hat gegen dieses, ihrem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 27. Oktober 2015 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist bei Gericht am 21. Januar 2016 eingegangen. Das Landgericht hat den Streitwert auf 2.500 € festgesetzt und die Berufung der Beklagten mit Beschluss vom 1. Februar 2016 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. Der Kläger beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

II.

Das Berufungsgericht meint, die Berufung der Beklagten sei nicht innerhalb der am 28. Dezember 2015 abgelaufenen zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist begründet worden.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; sie ist aber unzulässig, da die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 87), nicht vorliegen.

1. Eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich.

Entgegen der Ansicht der Beklagten wirft der Fall nicht die Frage auf, ob die irrtümliche Anwendung der Grundsätze des § 495a ZPO und die deshalb unterbliebene Verkündung des Urteils dessen wirksamer Verlautbarung entgegensteht. Diese Frage ist bereits geklärt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen Verkündungsmängel dem wirksamen Erlass eines Urteils nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde, so dass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Sind deren Mindestanforderungen hingegen gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen eines wirksamen Urteils nicht (vgl. BGH Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 14. Juni 1954 - GSZ 3/54, BGHZ 14, 39, 44 ff.; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83, NJW 1985, 1782, 1783; Beschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 11 ff.; Senat, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019, 2020). Zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung von dem Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden. Mit dem Wesen der Verlautbarung nicht unvereinbar ist eine Bekanntgabe des Urteils durch Zustellung statt durch Verkündung in öffentlicher Sitzung, da dies eine gesetzlich vorgesehene, wenn auch den in § 310 Abs. 3 ZPO aufgeführten Urteilen vorbehaltene Verlautbarungsform erfüllt. Wird ein § 310 Abs. 1 ZPO unterfallendes Urteil den Parteien - wie hier - an Verkündungs Statt förmlich zugestellt, liegt deshalb kein Verstoß gegen unverzichtbare Formerfordernisse, sondern ein auf die Wahl der Verlautbarungsart beschränkter Verfahrensfehler vor (Senat, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019, 2020; BGH, Urteil vom 2. April 1955 - IV ZR 261/54, BGHZ 17, 118, 122; BAG, Urteil vom 2. September 1965 - 5 AZR 24/65, BAGE 17, 286, 288). Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beklagten angeführten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 1984 (VI ZB 25/83, VersR 1984, 1192, juris Rn. 10).

2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht hat durch die Verwerfung der Berufung weder gegen den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen noch den Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es zu Recht davon ausgegangen,

dass sie die Berufung nicht bereits mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2015 und damit noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet hat. Das Vorbringen aus diesem Schriftsatz genügt ersichtlich nicht den Mindestanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO an den Inhalt einer Berufungsbegründung.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 564 Satz 1 und § 577 Abs. 6 Satz 3 abgesehen.

Stresemann Haberkamp Brückner Hamdorf Kazele Vorinstanzen:

AG Niebüll, Entscheidung vom 23.10.2015 - 10 C 137/15 LG Flensburg, Entscheidung vom 01.02.2016 - 7 S 56/15 -

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