III ZB 60/20
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 60/20 BESCHLUSS vom 17. Dezember 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:171220BIIIZB60.20.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Kammergerichts – 10. Zivilsenat – vom 15. September 2020 - 10 W 1067/20 – wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe:
Der Senat versteht das Schreiben des Klägers vom 20. Oktober 2020 („Antrag: Nichtzulassungsbeschwerde“) in Verbindung mit seinem weiteren Schreiben vom 6. Dezember 2020 als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 15. September 2020. Die Rechtsbeschwerde stellt den einzig in Betracht zu ziehenden Rechtsbehelf dar, wenn das BeschwerdeGericht – wie hier – eine im Verfahren der Richterablehnung eingelegte sofortige Beschwerde (§ 46 Abs. 2 Halbsatz 2, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) zurückgewiesen hat. Sie ist jedoch nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat. Daran fehlt es hier, so dass das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen war (§ 577 Abs. 1 ZPO).
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass er mit der Bescheidung substanzloser, offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr rechnen kann.
Herrmann Remmert Reiter Kessen Herr Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 25.05.2020 - 26 O 21/20 KG Berlin, Entscheidung vom 15.09.2020 - 10 W 1067/20 -
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