Paragraphen in V ZA 20/12
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2 | 574 | ZPO |
1 | 96 | ZVG |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZA 20/12 BESCHLUSS vom 14. August 2012 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. August 2012 durch den Richter Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen:
Das Prozesskostenhilfegesuch der Schuldner vom 30. Juli 2012 wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Es fehlt an einer mit der Rechtsbeschwerde anfechtbaren Entscheidung (§ 96 ZVG i.V.m. § 574 ZPO). Der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts (Vollstreckungsgerichts) vom 14. Juni 2012 ist nicht mit der Rechtsbeschwerde, sondern mit der sofortigen Beschwerde anzugreifen, welche die Schuldner durch einen Rechtsanwalt auch eingelegt haben, über die jedoch noch nicht entschieden worden ist. Die Rechtsbeschwerde wäre erst gegen die die Beschwerde zurückweisende Entscheidung und gemäß § 574 Abs. 1 ZPO auch nur im Fall der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft. Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 4. Juli 2012, mit dem die Beschwerde der Schuldner gegen die Terminsbestimmung des Amtsgerichts (Vollstreckungsgerichts) zurückgewiesen worden ist, findet die Rechtsbeschwerde nicht statt, da sie von dem Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist.
Lemke Brückner Stresemann Czub Weinland Vorinstanzen: AG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 14.06.2012 - 2 K 12/09 LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 04.07.2012 - 1 T 63/12 -
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2 | 574 | ZPO |
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