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V ZA 43/17

BUNDESGERICHTSHOF V ZA 43/17 BESCHLUSS vom 19. Juli 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:190718BVZA43.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO).

1. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist mangels Übersteigens der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO von 20.000 € unzulässig. Die Vorschrift des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO, wonach die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein die Berufung als unzulässig verwerfendes Urteil ohne diese Beschränkung zulässig ist, ist auf ein die Restitutionsklage als unzulässig abweisendes Urteil nicht anwendbar (vgl. Senat, Beschluss vom 22. September 2016 - V ZA 1/16, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

2. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie in dem Beschluss vom 5. Oktober 2017 nicht zugelassen worden ist (vgl. § 574 Abs. 1 ZPO).

Stresemann Göbel Schmidt-Räntsch Brückner Haberkamp Vorinstanzen:

AG Baden-Baden, Entscheidung vom 14.05.2013 - 22 C 54/12 WEG LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.10.2017 - 11 S 92/15 -

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2 26 EGZPO
1 78 ZPO
1 544 ZPO
1 574 ZPO

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