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5 StR 438/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 438/21 BESCHLUSS vom 4. Januar 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:040122B5STR438.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 22. Juli 2021 wird verworfen. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte die den Adhäsionsklägern entstandenen notwendigen Auslagen sowie die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen hat; im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Der Angeklagte greift seine Verurteilung mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision und die Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde an.

1. Der Revision des Angeklagten bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2. Die Überprüfung der Kostenentscheidung auf die hiergegen gerichtete, von ihm nicht weiter begründete sofortige Beschwerde des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Rechtsmittel war daher kostenpflichtig zu verwerfen.

Allerdings hat das Landgericht zu Unrecht von einer Kostenentscheidung für das Adhäsionsverfahren abgesehen. Auch wenn es auf die Adhäsionsanträge hin nur ein Grundurteil erlassen hat, so dass die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 ZPO vor dem zuständigen Zivilgericht stattfindet (§ 406 Abs. 3 Satz 4 StPO), durfte es die Kostenentscheidung nicht dem Schlussurteil überlassen. Vielmehr gebietet § 472a Abs. 2 StPO auch für diesen Fall eines nur teilweisen Absehens von einer Entscheidung, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wer die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat (vgl. z.B. LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 472a Rn. 3; MüKo-StPO/Maier, § 472a Rn. 14; BeckOK StPO/Weiner, 41. Ed., § 472a Rn. 2).

Der Senat kann diese Entscheidung nachholen, da im Fall der Anfechtung der Kostenentscheidung das Verbot der Schlechterstellung nicht gilt (BGH, Beschluss vom 15. März 2016 – 5 StR 52/16 Rn. 6; OLG Köln, Beschluss vom 24. Februar 2012 – III-2 Ws 95/12) und er als Beschwerdegericht auch die unterbliebene Ermessensentscheidung treffen kann. Angesichts des überwiegenden Erfolgs der Adhäsionsanträge erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten in vollem Umfang mit den notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger und den im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu belasten.

Gericke Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Görlitz, 22.07.2021 - 4 KLs 200 Js 21483/20 jug

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