Paragraphen in XI ZR 596/19
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1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 596/19 BESCHLUSS vom 25. August 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:250820BXIZR596.19.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. November 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 (XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, juris), vom 30. Juni 2020 (XI ZR 132/19, juris) und vom 21. Juli 2020 (XI ZR 387/19, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 40.000,00 €.
Ellenberger Menges Joeres Grüneberg Derstadt Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 10.07.2019 - 29 O 14059/18 OLG München, Entscheidung vom 11.11.2019 - 5 U 4367/19 -
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