• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

VI ZR 352/13

BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 352/13 BESCHLUSS vom 6. November 2013 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke und die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen:

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Streitwert des Revisionsverfahrens: 665,33 €

Gründe:

Mit Schriftsatz vom 6. September 2013 haben die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten mitgeteilt, die mit der Revision geltend gemachte Forderung werde anerkannt und zuzüglich Zinsen bezahlt. Die Beklagte werde auch die Kosten des Rechtsstreits übernehmen. Mit Schriftsatz vom 19. September 2013 hat die Klägerin bestätigt, dass die Beklagte die Klageforderung bezahlt habe. Gleichzeitig hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung nach Belehrung nicht widersprochen (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91a ZPO). Dies ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles schon daraus, dass sich der beklagte Haftpflichtversicherer durch die Zahlung der Klageforderung in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Die Beklagte hat auf die Revisionsbegründung der Klägerin nicht erwidert, der Erledigungserklärung nicht widersprochen und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen. Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. September 2010 - VI ZR 11/10, juris und vom 15. September 2011 - VI ZR 137/11, AGS 2012, 40, jeweils mwN).

Galke Zoll Wellner Pauge Stöhr Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 08.08.2012 - 24 C 2059/12 LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 10.07.2013 - 8 S 6648/12 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in VI ZR 352/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 91 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 91 ZPO

Original von VI ZR 352/13

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von VI ZR 352/13

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum