4 StR 294/14
BUNDESGERICHTSHOF StR 294/14 BESCHLUSS vom 4. November 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. November 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 5. März 2014 wird a) von der Einziehung des in der Urteilsformel aufgeführten Grundstücks des Angeklagten in Z.
abgesehen und die Verfolgung der Taten auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt; b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Einziehungsanordnung hinsichtlich des vorbezeichneten Grundstücks entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung eines in der Urteilsformel näher bezeichneten Grundstücks des Angeklagten in Z. angeordnet.
Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung des Grundstücks von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO), weil sich die Urteilsgründe nicht zu der Frage der Verhältnismäßigkeit der Einziehung verhalten (§ 74b Abs. 1 StGB). Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Rechtsfolgenausspruchs.
Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Angesichts des nur geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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