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6 StR 319/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 319/22 BESCHLUSS vom 29. November 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

hier: Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11. Oktober 2022 ECLI:DE:BGH:2022:291122B6STR319.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2022 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung von Revisionsvorbringen wird verworfen.

Gründe:

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung des Revisionsvortrags ist nicht statthaft, weil das Revisionsverfahren durch die Entscheidung des Senats vom 20. September 2022 abgeschlossen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – 6 StR 326/20 mwN). Im Übrigen wäre der Antrag auch deshalb unzulässig, weil es an einer Fristversäumung fehlt. Der Verteidiger des Verurteilten hat innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO fristgerecht eine Revisionsbegründung eingereicht.

Feilcke von Schmettau Tiemann Arnoldi Fritsche Vorinstanz: Landgericht Dessau-Roßlau, 29.04.2022 - 8 KLs (621 Js 30270/20)

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