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StB 62/24

BUNDESGERICHTSHOF StB 62/24 BESCHLUSS vom 7. November 2024 in dem Strafverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a.

hier: sofortige Beschwerde des Angeschuldigten gegen die Ablehnung eines Pflichtverteidigerwechsels ECLI:DE:BGH:2024:071124BSTB62.24.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Verteidigers des Angeschuldigten am 7. November 2024 gemäß § 143a Abs. 4, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1, § 311 StPO beschlossen:

Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag des Angeschuldigten auf Pflichtverteidigerwechsel dem Vorsitzenden des mit der Hauptsache befassten Strafsenats des Oberlandesgerichts München vorgelegt.

Gründe:

I. 1 Der Angeschuldigte befindet sich in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 11. April 2024. Bei diesem hatte er beantragt, die Bestellung seines Pflichtverteidigers wegen eines endgültig zerrütteten Vertrauensverhältnisses aufzuheben und ihm stattdessen Rechtsanwalt L. aus F. als Pflichtverteidiger zu bestellen. Mit Beschluss vom 24. September 2024 hat der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof den Pflichtverteidigerwechsel abgelehnt. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeschuldigte mit der sofortigen Beschwerde. Zwischenzeitlich hat der Generalbundesanwalt Anklage zum Oberlandesgericht München erhoben.

II.

Der Senat ist zu einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeschuldigten nicht mehr berufen. Sie ist in einen (erneuten) Antrag auf Pflichtverteidigerwechsel umzudeuten und dem Vorsitzenden des nunmehr mit der Sache befassten Strafsenats des Oberlandesgerichts München vorzulegen.

Voraussetzung für die Beschwerdezuständigkeit des Bundesgerichtshofs gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs über Pflichtverteidigerbestellungen ist dessen fortbestehende Zuständigkeit. Mit Erhebung der Anklage ist die ausschließliche Befugnis für Bestellungen von Pflichtverteidigern jedoch gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO auf den Vorsitzenden des mit dem Erkenntnisverfahren befassten Gerichts übergegangen. Die Vorschrift knüpft an § 141 Abs. 4 StPO aF an und umfasst - wie bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128 ff.) anerkannt war - Entscheidungen über einen Pflichtverteidigerwechsel (BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2020 - StB 4/20, NStZ 2021, 60 Rn. 3 mwN; vom 5. März 2020 - StB 6/20, NJW 2020, 1534 Rn. 7). Für Beschwerden gegen insoweit ergangene Beschlüsse des Ermittlungsrichters hat dies zur Folge, dass sie nur bis zur Anklageerhebung in die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts fallen. Danach entfällt dessen Entscheidungskompetenz, und die Sache ist dem erkennenden Gericht vorzulegen (so insgesamt BGH, Beschluss vom 12. November 2020 - StB 34/20, BGHR StPO § 142 Abs. 3 Zuständigkeit 1 Rn. 3 ff. mit eingehender Begründung; zur alten Rechtslage vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19. August 2010 - 1 Ws 419/10, NStZ-RR 2010, 381; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 141 Rn. 6a; zur neuen Rechtslage vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 142 Rn. 18; vgl.

zum Zuständigkeitswechsel nach Vorlage an die Berufungskammer auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 4 Ws 223/07, NStZ-RR 2008, 21).

Schäfer Hohoff Anstötz

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