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III ZR 214/22

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 214/22 BESCHLUSS vom 30. August 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:300823BIIIZR214.22.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter, die Richterin Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen:

1. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Anhörungsrüge gegen den - die Beiordnung eines Notanwalts ablehnenden - Senatsbeschluss vom 2. März 2023 gewährt.

2. Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 4. Mai 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 2. März 2023 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

3. Der Antrag des Beklagten vom 12. Juni 2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Anhörungsrüge gegen den - die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 3. November 2022 (7 S 4/22) und die hilfsweise erhobene Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verwerfenden - Senatsbeschluss vom 4. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

4. Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 30. Mai 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 4. Mai 2023 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Gründe:

1. Die am 5. Mai 2023 eingegangene Anhörungsrüge des Beklagten gegen den - dem (nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen) Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 31. März 2023 zugestellten - Senatsbeschluss vom 2. März 2023 ist gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthaft und - nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Der Senat hat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Der Senat hat das in den Schriftsätzen des (Prozessbevollmächtigten des) Beklagten vom 8. Dezember 2022, 8. Februar 2023, 9. Februar 2023 und 10. Februar 2023 enthaltene Vorbringen in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen. Da der Beklagte - innerhalb der bis zum 8. Dezember 2022 laufenden Rechtsmittelfrist - keinen einzigen Rechtsanwalt, bei dem er wegen einer Mandatsübernahme angefragt hatte, namentlich benannt und auch von keinem der seinerzeit 38 beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte ein Ablehnungsschreiben vorgelegt hatte, ist der Senat im Beschluss vom 2. März 2023 zu dem Ergebnis gelangt, dass es der Beklagte an einer rechtzeitigen substantiierten Darlegung und an dem Nachweis, trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht gefunden zu haben, hat fehlen lassen. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Beklagte sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).

2. Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten vom 12. Juni 2023 ist (jedenfalls) unbegründet. Denn nach dem Vorbringen des Beklagten in den Schriftsätzen vom 30. Mai 2023 und vom 12. Juni 2023 kann nicht angenommen werden,

dass er unverschuldet an der Einhaltung der Notfrist von zwei Wochen (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) zur Erhebung der Anhörungsrüge verhindert gewesen ist. Infolgedessen ist die Anhörungsrüge des Beklagten vom 30. Mai 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 4. Mai 2023 wegen Verfristung unzulässig.

Herrmann Reiter Böttcher Kessen Herr Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 23.04.2020 - 92 C 1393/15 (42) LG Wiesbaden, Entscheidung vom 03.11.2022 - 7 S 4/22 -

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