20 W (pat) 33/16
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 33/16 Verkündet am 8. August 2018
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
ECLI:DE:BPatG:2018:080818B20Wpat33.16.0
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betreffend das Patent 10 2004 060 577 hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn, den Richter Dipl.-Ing. Albertshofer und den Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny beschlossen:
Der Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juli 2016 wird aufgehoben und das Patent 10 2004 060 577 widerrufen.
Gründe I.
Auf die am 16. Dezember 2004 eingereichte Patentanmeldung wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt das Patent 10 2004 060 577 mit der Bezeichnung „Schaltung und Verfahren zum Erzeugen eines Strompulses in einem Wellenleiter“ erteilt. Die Patenterteilung wurde am 12. August 2010 im Patentblatt veröffentlicht. Das Patent umfasst insgesamt 14 Patentansprüche.
Gegen das Patent hat die Einsprechende am 28. Oktober 2010 Einspruch erhoben, mit dem der Widerruf des Patents begehrt wurde. Der Einspruch stützt sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG)
und hilfsweise auf mangelnde Ausführbarkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG). Zur Begründung hat sich die Einsprechende auf folgende Druckschriften bezogen:
D7: EP 974 187 B1 D8: AKADEMISCHER VEREIN HÜTTE, E. V.: HÜTTE, Des Ingenieurs Taschenbuch, Hütte IV A, Elektrotechnik, Teil A, 28. Auflage. Berlin: Verlag von Wilhelm Ernst & Sohn, 1957, S. 900-901 D9: PHILIPPOW, Eugen: Taschenbuch Elektrotechnik. Bd. 6 Systeme der Elektroenergietechnik, München, Wien: Carl Hanser Verlag, 1982, S. 612-615, – ISBN 3-466-12313-X D10: DE 199 43 127 C1 D11: US 2003 / 0 016 711 A1 D12: KUCHLING, Horst: Taschenbuch der Physik. Thun und Frankfurt/Main: Verlag Harri Deutsch, 1979, S. 400-401 und 436-441 Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wurden folgende Druckschriften eingeführt: D1: US 4 114 051 A D2: DE 197 29 169 A1 D3: US 5 165 046 A D4: EP 0 830 628 B1 D5: US 4 896 109 A D6: TIETZE, Ulrich; SCHENK, Christoph: Halbleiter-Schaltungstechnik. 12. Auflage, Berlin, Heidelberg, New York, London, Paris, Tokyo : Springer, 2002, S. 279-283. – ISBN 3-540-42849-6 Mit am Ende der Anhörung vom 28. Juli 2016 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten. Sie hielt den Einspruch für zulässig, in der Sache aber für unbegründet, weil der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents gegenüber den im Verfahren befindlichen Dokumenten auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und die Gegenstände der abhängigen Patentansprüche 13 und 14 in den Ursprungsunterlagen so deutlich und vollständig offenbart seien, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Der schriftlich begründete Beschluss wurde der Einsprechenden und Beschwerdeführerin am 16. August 2016 zugestellt.
Hiergegen wendet sich die Einsprechende mit ihrer am 31. August 2016 eingelegten Beschwerde.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juli 2016 aufzuheben und das Patent 10 2004 060 577 in vollem Umfang zu widerrufen.
Sie ist der Ansicht, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung nicht patentfähig sei.
Der Patentinhaber und Beschwerdegegner hat mit Schriftsatz vom 20. Juli 2018 sinngemäß beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Ferner hat er erklärt, dass die vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gestellten Hilfsanträge nicht weiterverfolgt werden.
An der mündlichen Verhandlung hat der Patentinhaber, wie schriftsätzlich angekündigt, nicht teilgenommen.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
-5„
„ Bezüglich des Wortlauts des erteilten unabhängigen Patentanspruchs 11 und der erteilten abhängigen Unteransprüche 2 bis 10 und 12 bis 14 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist begründet mit der Folge, dass das Streitpatent unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu widerrufen ist.
1. Bezüglich der auch im Einspruchsbeschwerdeverfahren zu prüfenden Zulässigkeit des Einspruchs bestehen keine Bedenken. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben worden. Der geltend gemachte Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) wurde im Einspruchsschriftsatz unter Bezugnahme der Druckschrift D7 ausreichend substantiiert vorgetragen. Der Einwand des Patentinhabers, der Einspruch setze sich insbesondere nicht mit dem Merkmal „wobei die Wellenleitertreiberschaltung so ausgelegt ist, dass zu einem Umschaltzeitpunkt, an dem der erste Schalter von einem leitenden in einen hochohmigen Zustand versetzt wird, ein in den Wellenleiter eingeprägter Strom gleich einem unmittelbar vor dem Umschalten durch die Drossel fließenden Strom ist“ auseinander und sei daher nicht substantiiert, greift nicht durch. Denn die Einsprechende hat auch dieses Merkmal im Einspruchsschriftsatz nachvollziehbar und schlüssig erörtert (vgl. dort S. 4, Abs. 2 und 3). Inwieweit ihre Ausführungen in diesem Punkt zutreffen, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Einspruchs.
2. Das Streitpatent betrifft eine Wellenleitertreiberschaltung zum Erzeugen eines Strompulses in einem Wellenleiter (vgl. Streitpatent, Patentanspruch 1) sowie ein Verfahren zum Erzeugen eines solchen Strompulses (vgl. Streitpatent, Patentanspruch 11, Abs. [0001]).
In vielen Anwendungen sei es wünschenswert, einen möglichst steilflankigen Strompuls mit einer vorgegebenen Stromamplitude in einen Wellenleiter einzuprägen, beispielsweise bei der magnetostriktiven Positionsmessung (vgl. Streitpatent, Abs. [0002]). Nachteilig bei aus dem Stand der Technik bekannten Schaltungsanordnungen sei es, dass die Spannungsquellen eine sehr hohe Spannung aufweisen müssten, was technisch ungünstig sei (vgl. Streitpatent, Abs. [0010]).
Als die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe nennt das Streitpatent, eine Wellenleitertreiberschaltung sowie ein Verfahren zum Erzeugen eines Strompulses in einem Wellenleiter zu schaffen, die es ermöglichten, auf die Verwendung einer Gleichspannungsquelle mit einer hohen Spannung zu verzichten (vgl. Streitpatent, Abs. [0015]).
Zur Lösung wird in der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 eine Treiberschaltung vorgeschlagen, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
M1 Wellenleitertreiberschaltung (100; 300; 400) zum Erzeugen eines Strompulses in einem Wellenleiter (160), mit folgenden Merkmalen:
M1.1 einer Spannungsquelle (140) zum Liefern einer Gleichspannung; M1.2 einer Drossel (110),
M1.2.1 deren erster Anschluss (112) mit einem ersten Anschluss der Spannungsquelle (140) gekoppelt ist; M1.3 einem ersten Schalter (120),
M1.3.1 dessen erster Anschluss mit einem zweiten Anschluss (114) der Drossel (110) gleichstrommäßig gekoppelt ist, und M1.3.2 dessen zweiter Anschluss mit einem zweiten Anschluss der Spannungsquelle (140) gekoppelt ist; M1.4 dem Wellenleiter (160),
M1.4.1 dessen erster Anschluss (PIN) an einem ersten Wellenleiterende (162) mit dem ersten Anschluss des ersten Schalters (120) gekoppelt ist, und M1.4.2 dessen zweiter Anschluss (NIN) an dem ersten Wellenleiterende (162) mit dem zweiten Anschluss der Spannungsquelle (140) gekoppelt ist; und M1.5 einer Steuereinrichtung, die ausgelegt ist, um den ersten Schalter (120) zu öffnen und zu schließen, um an den Anschlüssen (PIN, NIN) des Wellenleiters an dem ersten Wellenleiterende (162) einen Strompuls zu erzeugen,
M1.6 wobei die Wellenleitertreiberschaltung so ausgelegt ist, dass zu einem Umschaltzeitpunkt, an dem der erste Schalter von einem leitenden in einen hochohmigen Zustand versetzt wird, ein in den Wellenleiter eingeprägter Strom gleich einem unmittelbar vor dem Umschalten durch die Drossel fließenden Strom ist.
3. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat – in Übereinstimmung mit der Patentabteilung im Einspruchsbeschluss – einen Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) der Fachrichtung Elektrotechnik, der über mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Entwurfs von Schaltungen im Zusammenhang mit Wellenleitern, insbesondere von Treiberschaltungen für Wellenleiter verfügt.
4. Zum Verständnis des Patentanspruchs 1 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 betrifft eine Treiberschaltung, die dazu geeignet ist, einen Strompuls in einem Wellenleiter zu erzeugen (Merkmal M1). Die anspruchsgemäße Schaltung weist räumlich/körperlich eine Gleichspannungsquelle 140 (Merkmal M1.1), eine Drossel 110 (Merkmal M1.2), einen Schalter 120 (Merkmal M1.3), den Wellenleiter (Merkmal 1.4) und eine Steuereinrichtung auf, die ausgelegt ist, um den ersten Schalter 120 zu öffnen und zu schließen (Merkmal 1.5). Der erste Anschluss der Drossel 110 ist mit dem ersten Anschluss der Spannungsquelle 140 gekoppelt (Merkmal M1.2.1), der zweite Anschluss der Drossel 110 ist gleichstrommäßig mit einem ersten Anschluss des Schalters 120 gekoppelt (Merkmal M1.3.1). Der zweite Anschluss des Schalters 120 ist mit dem zweiten Anschluss der Gleichspannungsquelle 120 gekoppelt (Merkmal M1.3.2). Der Wellenleiter ist mit seinem ersten Anschluss mit dem ersten Anschluss des Schalters 120 (Merkmal M1.4.1) und mit seinem zweiten Anschluss mit dem zweiten Anschluss der Gleichspannungsquelle (Merkmal M1.4.2) gekoppelt.
Das Streitpatent unterscheidet im Absatz [0038] zwischen den Begriffen „gekoppelt“ und „verbunden“. Man könnte diesem Absatz das Verständnis entnehmen, dass mit „gekoppelt“ – im Gegensatz zu „verbunden“ – eine direkte elektrische Verbindung ohne Zwischenschaltung weiterer Bauelemente zu verstehen ist. In den Ansprüchen 6 und 7 des Streitpatents wird der Begriff „gekoppelt“ allerdings derart verwendet, dass z. B. der zweite Anschluss des Verbrauchers (Wellenleiters) über eine zweite Stromregelschaltung mit der Gleichspannungsquelle (Patentanspruch 6) bzw. der erste Anschluss der Drossel über einen zweiten Schalter mit der Gleichspannungsquelle (Patentanspruch 7) „gekoppelt“ ist. Unter den Begriff „gekoppelt“ fällt aus fachmännischer Sicht somit sowohl eine direkte elektrische Verbindung als auch eine Verbindung unter Zwischenschaltung weiterer Bauelemente.
Bezüglich der Eigenschaften eines Strompulses ist gemäß Patentanspruch 1 gefordert, die Schaltung derart auszulegen, dass zu einem Umschaltzeitpunkt, an dem der erste Schalter von einem leitenden in einen hochohmigen Zustand versetzt wird, ein in den Wellenleiter eingeprägter Strom gleich einem unmittelbar vor dem Umschalten durch die Drossel fließenden Strom ist (Merkmal M1.6). Pa- tentanspruch 1 weist keinerlei Merkmale auf, die die Eigenschaften des Wellenleiters oder die Eigenschaften der Strompulse weiter konkretisieren.
5. Der gewerblich anwendbare Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig, da die beanspruchte Wellentreiberschaltung dem Fachmann ausgehend von der Druckschrift DE 199 43 127 C1 (D10) in Verbindung mit seinem allgemeinen Fachwissen nahegelegt ist (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).
Ausgehend von der in der Streitpatentschrift genannten Aufgabenstellung, eine Wellenleitertreiberschaltung zum Erzeugen eines Strompulses zu schaffen, die es ermöglicht, auf die Verwendung einer Gleichspannungsquelle mit einer hohen Spannung zu verzichten, wird der Fachmann die Druckschrift D10 in Betracht ziehen. Diese Druckschrift zeigt eine Vorrichtung (und ein Verfahren) zum Erzeugen von kurzen Strompulsen. Die bekannte Pulsstromquelle wird zur Ansteuerung eines Verbrauchers X, beispielsweise von Hochleistungs-Laserdioden verwendet (vgl. D10, Titel; Sp. 1, Z. 3 - 10; Sp. 4, Z. 63, „Verbraucher X“), wobei auf die Verwendung einer Gleichspannungsquelle mit einer hohen Spannung verzichtet wird (vgl. D10, Sp. 4, Z. 64 - 66). Die entsprechende Schaltung zeigt die Figur 1 aus der Druckschrift D10:
Aus dieser Figur der Druckschrift D10 geht somit in Verbindung mit der dazugehörigen Beschreibung in Bezug auf den erteilten Patentanspruch 1 hervor:
M1 Wellenleitertreiberschaltung zum Erzeugen eines Strompulses in einem Wellenleiter Verbraucher X, mit folgenden Merkmalen:
Vgl. Fig. 1; in der Druckschrift D10 wird allgemein eine Last X erwähnt. Dabei kann es sich z. B. um Hochleistungs-Laserdioden handeln. Ein Wellenleiter wird zwar nicht explizit erwähnt, die Schaltung ist jedoch dazu geeignet, Strompulse für einen Wellenleiter zu erzeugen.
M1.1 einer Spannungsquelle zum Liefern einer Gleichspannung; vgl. Figur 1, Bezz. „UB“, Sp. 4, Z. 61, „Gleichspannungsquelle UB“
M1.2 einer Drossel,
vgl. Figur 1, Bezz. „L“; Sp. 4, Z. 68, „induktives Bauelement L“; Sp. 5, Z. 14, „Spule L“
M1.2.1 deren erster Anschluss mit einem ersten Anschluss der Spannungsquelle gekoppelt ist; vgl. Figur 1, Verbindung zwischen den Bezz. „L“ und „UB“; Sp. 4, Z. 68 – 69 M1.3 einem ersten Schalter,
vgl. Figur 1, Bezz. „T“
M1.3.1 dessen erster Anschluss mit einem zweiten Anschluss der Drossel gleichstrommäßig gekoppelt ist,
vgl. Figur 1, Bezz. „T“, „L“; Sp. 5, Z. 1 - 2 M1.3.2 und dessen zweiter Anschluss mit einem zweiten Anschluss der Spannungsquelle gekoppelt ist; vgl. Figur 1; Sp. 5, Z. 3 M1.4 dem Wellenleiter Verbraucher,
vgl. Figur 1, Bezz. „X“
M1.4.1 dessen erster Anschluss an einem ersten Wellenleiterende mit dem ersten Anschluss des ersten Schalters gekoppelt ist,
vgl. Figur 1, Bezz. „X“; zum Verständnis von „gekoppelt“ siehe oben, „4. Zum Verständnis des Patentanspruchs“
und M1.4.2 dessen zweiter Anschluss an dem ersten WellenleiterVerbraucherende mit dem zweiten Anschluss der Spannungsquelle gekoppelt ist; vgl. Figur 1, Bezz. „X“
und M1.5 einer Steuereinrichtung, die ausgelegt ist, um den ersten Schalter zu öffnen und zu schließen, um an den Anschlüssen des Wellenleiters Verbrauchers an dem ersten WellenleiterVerbraucherende einen Strompuls zu erzeugen,
vgl. Figur 1, Bezz. 106; Sp. 5, Z. 6 - 10; Sp. 5, Z. 43 - Sp. 6, Z. 21 M1.6 wobei die Wellenleitertreiberschaltung so ausgelegt ist, dass zu einem Umschaltzeitpunkt, an dem der erste Schalter von einem leitenden in einen hochohmigen Zustand versetzt wird, ein in den Wellenleiter Verbraucher eingeprägter Strom gleich einem unmittelbar vor dem Umschalten durch die Drossel fließenden Strom ist.
Dies ergibt sich aus der Funktion der Drossel. Wie der Fachmann weiß, und auch das Streitpatent ausführt, kann sich der Strom durch die Drossel beim Umschalten nicht sprunghaft ändern (vgl. SP, Abs. [0044]). Dies geht auch aus der Druckschrift D10 hervor, vgl. Sp. 6, Z. 15 - 21: „Wird die Ansteuerspannung zum Zeitpunkt taus wieder auf Null Volt gesetzt, kehrt der Schalttransistor T in seinen sperrenden Zustand zurück. Die in dem induktiven Bauelement L gespeicherte magnetische Energie bewirkt, dass der vor der Abschaltung fließende Strom über den Kondensator C und den Verbraucher X fließt, und führt zu einer extrem schnellen Aufladung des Kondensators C.“; Unterstreichung hinzugefügt. Dies bedeutet, dass zum Umschaltzeit- punkt der (über den Kondensator) in den Verbraucher eingeprägte Strom gleich einem unmittelbar vor dem Umschalten durch die Drossel fließenden Strom ist.
Da aus fachmännischer Sicht bei der aus der Druckschrift D10 bekannten Treiberschaltung zum Umschaltzeitpunkt des Transistors T die vorgesehene Kapazität C wie ein Kurzschluss wirkt, entspricht das Ersatzschaltbild zu diesem Zeitpunkt (bis auf den Wellenleiter) insoweit dem Ausführungsbeispiel in Figur 1 des Streitpatents, bei dem der zweite Anschluss der Drossel 110 direkt mit dem ersten Anschluss des Wellenleiters verbunden ist.
Somit unterscheidet sich die Treiberschaltung nach dem erteilten Patentanspruch 1 von der aus der Druckschrift D10 bekannten Treiberschaltung lediglich dadurch, dass ein Wellenleiter als Verbraucher vorgesehen ist.
Der einschlägige Fachmann erkennt bei der Lektüre der Druckschrift D10, dass die dort offenbarte Treiberschaltung für verschiedene Verbraucher geeignet ist und mit dieser Treiberschaltung sehr kurze Strompulse mit Halbwertzeiten herab bis zu wenigen Nanosekunden und Spitzenströmen größer 10 Ampere (unter Verwendung einer Gleichspannungsquelle mit geringer Ausgangsspannung) generiert werden können (vgl. D10, Sp. 1, Z. 5 - 8: „[…] zur Erzeugung eines kurzen Strompulses, insbesondere auf eine Pulsstromquelle zur Erzeugung kurzer Strompulse mit Halbwertzeiten herab bis zu wenigen Nanosekunden und Spitzenströmen von 10 A (Ampere) aufwärts“.). Als Beispiel für einen Verbraucher werden dort Hochleistungslaserdioden genannt (vgl. D10, Sp. 1, Z. 10).
Dem Fachmann ist bekannt, dass derartig kurze Strompulse auch für den Betrieb von Wellenleitern erforderlich sind und dass zur Erzeugung der Strompulse vorgesehene Treiberschaltungen sowohl für optoelektronische Bauelemente als auch für Wellenleiter geeignet sind (zum Fachwissen vgl. D7, Abs. [0001], „Weiterhin kann der Impulsgenerator vorteilhaft zur Erzeugung von Spannungs- und Strom- impulsen an optoelektronischen Bauelementen […] eingesetzt werden“). Es liegt für den Fachmann daher auf der Hand, die aus der Druckschrift D10 bekannte Schaltung auch mit einem Wellenleiter als Verbraucher zu verwenden, womit er beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 angelangt ist.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ergibt sich somit für den Fachmann, ausgehend von der Druckschrift D10 in Verbindung mit seinem Fachwissen, in naheliegender Weise.
6. Im Ergebnis war der angefochtene Beschluss der Patentabteilung 56 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Abs. 3 PatG).
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Musiol Dorn Albertshofer Dr. Wollny Pr