Paragraphen in KZR 17/17
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF KZR 17/17 BESCHLUSS vom 14. Juli 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:140720BKZR17.17.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff und Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Linder beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 18. Februar 2020 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe: 1 I. Die zulässige Anhörungsrüge, mit der die Klägerin geltend macht,
die Zurückweisung ihrer Revision durch das Urteil des Senats vom 18. Februar 2020 beruhe auf einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, ist unbegründet. Entgegen der Darstellung in der Anhörungsrüge hat der Senat seiner Entscheidung keinen von den Feststellungen abweichenden Sachverhalt zugrunde gelegt, sondern den festgestellten Sachverhalt lediglich - in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht und wie in seinem Urteil vom 29. Januar 2019 (KZR 4/17, WuW 2019, 576) - nicht in dem von der Revision für richtig gehaltenen Sinne gewürdigt.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck Picker Kirchhoff Linder Tolkmitt Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.02.2015 - 2-3 O 238/14 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.02.2017 - 11 U 53/15 (Kart) -
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