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4 StR 237/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 237/22 BESCHLUSS vom 31. Januar 2023 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision ECLI:DE:BGH:2023:310123B4STR237.22.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Januar 2023 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 31. Januar 2022 gewährt.

Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.

Gründe:

Dem Angeklagten war nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision auf seinen – zulässigen – Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO). Nach den durch den Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Hi. , anwaltlich versicherten Gründen ist die Versäumung der Frist auf ein dem Angeklagten nicht zuzurechnendes Verschulden des Pflichtverteidigers zurückzuführen (§ 44 Satz 1 StPO). Dem Vorbringen des Pflichtverteidigers, die mangelnde Wahrung der vorgeschriebenen Form (§§ 32a, 32d StPO) bei der durch ihn per Telefax veranlassten Revisionseinlegung am 7. Februar 2022 erst infolge eines Hinweises des Gerichts bemerkt zu haben, kann hinreichend entnommen werden, dass auch der Angeklagte selbst, auf dessen Kenntnis es ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2019 – 3 StR 560/18 Rn. 3), nicht früher von der Fristversäumung erfahren hatte. Aus dem aus der Verfahrensakte insoweit offensichtlichen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 – 1 StR 671/16, juris Rn. 4 mwN) zeitlichen Ablauf, nachdem die hinweiserteilende Verfügung der Kammervorsitzenden am 5. Mai 2022 erfolgte, ergibt sich zudem, dass der am 9. Mai 2022 als elektronisches Dokument in der von §§ 32a, 32d StPO vorgeschriebenen Form beim Landgericht Bochum eingegangene Wiedereinsetzungsantrag, mit dem zugleich erneut Revision gegen das Urteil der Strafkammer vom 31. Januar 2022 eingelegt wurde, die Frist gemäß § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 StPO wahrte. Weiteren Vortrags diesbezüglich und der korrespondierenden Glaubhaftmachung bedurfte es daher hier insoweit ausnahmsweise nicht (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 – 1 StR 671/16, juris Rn. 4 mwN).

Die auf seinen Antrag bewilligte, für den Angeklagten kostenpflichtige, Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist auch nicht im Hinblick auf die durch den Wahlverteidiger Rechtsanwalt H. eingelegte Revision entbehrlich, da diese – ungeachtet der anwaltlichen Versicherung vom 10. Mai 2022, wonach er die Revisionseinlegung persönlich per beA versandt habe – ebenfalls nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingereicht wurde. Denn aus dem in der Akte befindlichen Prüfvermerk vom 7. Februar 2022 ergibt sich weder, dass das übermittelte Dokument eine qualifizierte elektronische Signatur (§ 32a Abs. 3 Var. 1 StPO) aufweist noch, dass es bei dem Landgericht auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 32a Abs. 3 Var. 2, § 32a Abs. 4 StPO eingereicht wurde. Mangels Wahrung der sich aus § 32a Abs. 3 StPO ergebenden Mindestanforderungen scheidet auch die Möglichkeit einer Heilung des Formverstoßes gemäß § 32a Abs. 6 Satz 2 StPO aus (vgl. – zu § 130a Abs. 6 ZPO – BT-Drucks. 17/12634, S. 27; BAG, NZA 2018, 1214 Rn. 8 ff.).

Da das Landgericht bereits ein vollständiges Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder dessen Zustellung. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2022 – 2 StR 431/22 Rn. 2).

Quentin Messing Rommel Scheuß Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Bochum, 31.01.2022 ‒ II-11 KLs-43 Js 170/21-34/21

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