Paragraphen in VIII ZR 149/23
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4 | 321 | ZPO |
1 | 103 | GG |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 149/23 BESCHLUSS vom 18. Februar 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:180225BVIIIZR149.23.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Dr. Schmidt, die Richterin Dr. Matussek, den Richter Dr. Reichelt und die Richterin Dr. Böhm beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2025, mit dem seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe: 1 Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des
§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 iVm Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Unbeschadet dessen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet.
I. 2 1. Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über die Nichtzulassung der Revision ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt wird (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08, juris Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, juris Rn. 2; vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, WuM 2024, 745 Rn. 2; jeweils mwN). Daher muss die Darlegung erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, juris Rn. 2; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO; jeweils mwN). Die Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens genügt hierfür ebenso wenig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08, aaO; BGH; Beschlüsse vom 6. November 2014 - V ZR 322/13, juris Rn. 1; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO) wie die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2021 - VIII ZA 6/20, juris Rn. 6; vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, aaO; jeweils mwN).
Die vorgenannten Grundsätze gelten auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss wendet, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO - wie im vorliegenden Fall ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist. Denn eine eigenständige Gehörsverletzung liegt nicht darin, dass das Revisionsgericht von einer solchen Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, aaO Rn. 3; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO Rn. 3; vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, aaO Rn. 3; jeweils mwN).
Liegt - wie hier - eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022
- VIII ZR 5/22, aaO Rn. 4; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO Rn. 9; vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, aaO Rn. 10; jeweils mwN).
2. Ausgehend hiervon hat der Kläger eine Gehörsverletzung durch den Senat bereits nicht hinreichend dargelegt.
Die Ausführungen des Klägers beschränken sich darauf, unter Verweis auf bestimmte Darstellungen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 6. November 2023 eine Gehörsverletzung daraus herzuleiten, dass der Senat die dort erhobenen Rügen nicht zum Anlass genommen hat, die Revision zuzulassen. Dies genügt den vorbeschriebenen Darlegungsanforderungen nicht. Der Kläger hat sich weder mit den von der Beschwerdeerwiderung vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt noch zeigt er konkrete Umstände auf, aus denen sich eine Gehörsverletzung durch den Senat ergeben würde.
II.
Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Revision das gesamte und insbesondere auch das in der Anhörungsrüge wiederholte und in Bezug genommene Vorbringen des Klägers berücksichtigt und umfassend geprüft, dieses jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Insbesondere hat die Nichtzulassungsbeschwerde die geltend gemachten Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung und des Rechtsfortbildungsbedarfs hinsichtlich der von ihr angenommenen Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die sogenannte Mietpreisbremse nicht hinreichend darzulegen vermocht.
Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, aaO Rn. 7; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO Rn. 10; vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, aaO Rn. 16; jeweils mwN).
Dr. Bünger Dr. Reichelt Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Kreuzberg, Entscheidung vom 06.12.2022 - 15 C 19/22 LG Berlin, Entscheidung vom 03.07.2023 - 66 S 5/23 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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4 | 321 | ZPO |
1 | 103 | GG |
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1 | 103 | GG |
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