Paragraphen in XI ZB 27/17
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2 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 27/17 BESCHLUSS vom 4. Januar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:040118BXIZB27.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Januar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen:
Die als "Beschwerde, hilfsweise Gehörsrüge" bezeichnete Rechtsbeschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2017 wird auf ihre Kosten als unstatthaft verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 24. Oktober 2017 den Prozesskostenhilfeantrag der Verfügungsklägerin vom 29. August 2017 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde der Verfügungsklägerin ist nicht statthaft. Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Ellenberger Menges Grüneberg Derstadt Maihold Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 21.07.2017 - 13 C 3049/17 LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.10.2017 - 4 S 232/17 -
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