Paragraphen in 12 W (pat) 26/12
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 26/12
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2007 027 455.8-13 …
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. April 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Schlenk und Dr.-Ing. Krüger beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152 08.05 Gründe I
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 14. Juni 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Patentanmeldung mit der Bezeichnung: „Turbolader mit wenigstens einem Einstellteil zum Einstellen eines Spalts an einem Laufrad“.
Mit Beschluss vom 18. Oktober 2011 hat die Prüfungsstelle für Klasse F02C des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung aus den Gründen ihres Bescheides vom 5. Januar 2011 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin am 4. November 2011 Beschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle vom 18. Oktober 2011 aufzuheben und ein Patent auf Basis der Patentansprüche 1 bis 11 vom 17. Februar 2009 zu erteilen.
Mit Eingabe vom 18. März 2014 hat die Anmelderin und Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie an der bereits anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde und eine Entscheidung nach Aktenlage beantragt.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
Turbolader (10) mit einem Turboladergehäuse (14), wobei in dem Turboladergehäuse (14) wenigstens eine Turbowelle (12) angeordnet ist, auf welcher wenigstens ein Laufrad (16, 18) vorgesehen ist, wobei das Turboladergehäuse (14) ein Lagergehäuse (20) und ein Laufradgehäuse (22, 24) aufweist und wobei wenigstens ein Einstellteil (30) zwischen dem Lagergehäuse (20) und dem Laufradgehäuse (22, 24) angeordnet ist, um einen Spalt (26, 28) zwischen dem Laufrad (16, 18) und dem Laufradgehäuse (22, 24) einzustellen, wobei das Einstellteil (30) ein zumindest teilweise umlaufendes Ringelement ist und wobei das Einstellteil (30) in einer Aufnahme (32) des Lagergehäuses (20) und/oder Laufradgehäuses (22, 24) vorgesehen ist.
Auf diesen Anspruch sind die weiteren Ansprüche 2 bis 11 direkt bzw. indirekt rückbezogen.
Im Verfahren ist unter anderem die folgende Druckschrift:
S1) DE 30 05 873 C2 Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1) Die Beschwerde ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg, da der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nicht neu ist (§ 48 i. V. m. §§ 1, 3 PatG).
2) Der geltende Anspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:
M0 Turbolader (10) mit einem Turboladergehäuse (14), M1 wobei in dem Turboladergehäuse (14)
wenigstens eine Turbowelle (12) angeordnet ist, auf welcher wenigstens ein Laufrad (16, 18) vorgesehen ist, M2 wobei das Turboladergehäuse (14) ein Lagergehäuse (20) und ein Laufradgehäuse (22, 24) aufweist M3 und wobei wenigstens ein Einstellteil (30) zwischen dem Lagergehäuse (20) und dem Laufradgehäuse (22, 24) angeordnet ist,
M4 um einen Spalt (26, 28) zwischen dem Laufrad (16, 18) und dem Laufradgehäuse (22, 24) einzustellen,
M5 wobei das Einstellteil (30) ein zumindest teilweise umlaufendes Ringelement ist M6 und wobei das Einstellteil (30) in einer Aufnahme (32) des Lagergehäuses (20) und/oder Laufradgehäuses (22, 24) vorgesehen ist.
3) Als Fachmann zuständig ist vorliegend ein Maschinenbauingenieur der Fachrichtung Brennkraftmaschinen mit Erfahrung im Bereich der Konstruktion und Entwicklung von Turboladern.
4) Nach dem Verständnis dieses Fachmanns besteht die Aufgabe der Erfindung darin, einen Turbolader bereitzustellen, mit dem ein Spalt – zwischen einem Laufrad und einem zugehörigen Laufradgehäuse – eingestellt werden kann, siehe die Offenlegungsschrift (OS), Abs. 0004 bis 0006.
Erfindungsgemäß wird dazu zwischen dem Lagergehäuse des Turboladers und dem Laufradgehäuse ein Einstellteil angeordnet, OS, Abs. 0006, und Anspruch 1, M3. Dieses Einstellteil soll bei der Montage des Turboladers in verschiedenen Abmaßen bereit liegen. Nach Vermessen des Lagergehäuses, des Laufrades und des Laufradgehäuses kann so ein Einstellteil mit entsprechendem Abmaß montiert werden, OS, Abs. 0027 und 0028.
Im Merkmal M4 des Anspruchs 1 ist dazu die Zweckangabe enthalten, dass das Einstellteil zwischen dem Lagergehäuse und dem Laufradgehäuse angeordnet ist, „um einen Spalt zwischen dem Laufrad und dem Laufradgehäuse einzustellen“.
Diese Eigenschaft weist jedes Teil auf, das aufgrund seiner Anordnung dazu geeignet ist, mit seinen Abmessungen die Größe des Spalts zwischen dem Laufrad und dem Laufradgehäuse zu beeinflussen.
Das Verfahren, nach welchem dieses Teil bei der Montage ausgewählt werden soll, ist im geltenden Anspruch 1 nicht enthalten, es kann jedoch darüber hinaus auch deshalb nichts dazu beitragen, den beanspruchten Turbolader als patentfähig vom Stand der Technik abzugrenzen, weil sich daraus kein an dem Turbolader feststellbares Merkmal ergibt.
5) Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist nicht neu (§§ 1, 3 PatG).
Die Druckschrift S1, siehe die Figur 1 mit zugehöriger Beschreibung, offenbart einen Turbolader (10) mit einem Turboladergehäuse (12, 14, 16) entsprechend dem Merkmal M0.
In dem Turboladergehäuse (12, 14, 16) ist eine Turbowelle (Welle 30) angeordnet auf welcher wenigstens ein Laufrad (Turbinenrad 20) vorgesehen ist, entsprechend dem Merkmal M1.
Das Turboladergehäuse (12, 14, 16) weist ein Lagergehäuse (Lagergehäuse 16) und ein Laufradgehäuse (Turbinenabschnitt 12) auf, entsprechend dem Merkmal M2.
Dabei ist, wie in Fig. 1 ersichtlich, ein Teil zwischen dem Lagergehäuse (16) und dem Laufradgehäuse (12) angeordnet. Dieses in Fig. 1 nicht mit einer Bezugsziffer versehene Teil beeinflusst mit seiner Dicke die Größe des Spalts zwischen dem Turbinenrad (20) und dem Turbinenabschnitt (12), es ist also im Sinne des Anspruchs 1 ein Einstellteil, das dazu geeignet ist, einen Spalt zwischen dem Laufrad (Turbinenrad 20) und dem Laufradgehäuse (Turbinenabschnitt 12) einzustellen, entsprechend den Merkmalen M3 und M4.
Das Einstellteil ist weiterhin, wie in Fig. 1 dargestellt, ein zumindest teilweise umlaufendes Ringelement und in einer Aufnahme des Lagergehäuses (16) vorgesehen, entsprechend den Merkmalen M5 und M6.
Die S1 offenbart somit sämtliche Merkmale des Anspruchs 1.
6) Mit dem Anspruch 1 fallen auch die rückbezogenen Ansprüche, da diese zusammen mit dem Anspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf Erteilung des Patents sind und über einen Antrag auf Erteilung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann.
III Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Schneider Bayer Schlenk Krüger Me
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