23 W (pat) 20/17
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 20/17 BESCHLUSS Verkündet am 12. April 2018
… Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2015 001 987.2 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner und der Richter Dr. Friedrich, Dr. Zebisch und Dr. Himmelmann ECLI:DE:BPatG:2018:120418B23Wpat20.17.0 beschlossen:
1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F21S des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juni 2016 wird aufgehoben.
2. Es wird ein Patent erteilt mit der Bezeichnung „Beleuchtungsvorrichtung zur Beleuchtung von Innenräumen in Kombination mit Fenstern“, dem Anmeldetag 16. Februar 2015 auf der Grundlage folgender Unterlagen: − Patentansprüche 1 bis 5, − Beschreibungsseiten 1 bis 10 (einschließlich Bezugszeichenliste), jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung am 12. April 2018; − 9 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 9, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 27. März 2015.
Gründe I.
Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2015 001 987.2 und der Bezeichnung „Beleuchtungsvorrichtung zur Beleuchtung von Innenräumen in Kombination mit Fenstern“ wurde am 16. Februar 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Prüfung eingereicht. Die Prüfungsstelle für Klasse F21S hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 WO 02/052 191 A1, D2 WO 2011/024 143 A1 D3 WO 2009/024 918 A1 und verwiesen, wobei in der Anmeldung zusätzlich auf folgende Druckschriften Bezug genommen wird:
D4 DE 10 2006 060 781 A1 D5 DE 10 2010 018 130 B4.
und Im einzigen Prüfungsbescheid vom 15. Oktober 2015 hat die Prüfungsstelle die Beleuchtungsvorrichtung des ursprünglichen Anspruchs 1 als nicht neu bezüglich der Druckschrift D1 angesehen und zu den abhängigen Ansprüchen ausgeführt, dass deren Gegenstände auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhten. Nach einem Antrag auf Fristverlängerung hat der Anmelder auch nach Ablauf dieser Frist zum Prüfungsbescheid nicht Stellung genommen. In der Folge ist die Anmeldung von der Prüfungsstelle durch Beschluss vom 28. Juni 2016 aus den Gründen des Prüfungsbescheids vom 15. Oktober 2015 zurückgewiesen worden.
Gegen diesen, dem Anmelder am 3. Juli 2016 zugestellten Beschluss, richtet sich die Beschwerde vom 5. Juli 2016, am 7. Juli 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Anmelder einen neuen Anspruchssatz und angepasste Beschreibungsseiten vorgelegt. Er beantragt:
1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F21S des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juni 2016 aufzuheben.
2. Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Beleuchtungsvorrichtung zur Beleuchtung von Innenräumen in Kombination mit Fenstern“, dem Anmeldetag 16. Februar 2015 auf der Grundlage folgender Unterlagen:
− Patentansprüche 1 bis 5, − Beschreibungsseiten 1 bis 10 (einschließlich Bezugszeichenliste), jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung am 12. April 2018; − 9 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 9, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 27. März 2015.
Der in der Verhandlung überreichte Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Beleuchtungsvorrichtung (1) zur Raumbeleuchtung mit einem oder mehreren transparenten Lichtleitern (2) mit flächiger Lichtauskopplung, die für einen zum Rauminneren gerichteten Einbau vor Verglasungen (3) in Öffnungen in der Gebäudehülle ausgebildet sind, (a) wobei der oder die Lichtleiter (2) zwei beidseitige, seitliche,
ebene und parallel gegenüberliegend angeordnete Seitenflächen (2a) aufweisen, an denen durch längliche oder einzelne linear angeordnete Lichtquellen (4) Licht eingekoppelt wird, (b) wobei die Beleuchtungsvorrichtung (1) seitlich und beidseitig angeordnete Halterungen (5) aufweist, (c) wobei sowohl die Lichtquellen (4) als auch die Halterungen (5) und alle weiteren Bauteile der Beleuchtungsvorrichtung (1) so angeordnet sind, dass senkrecht vor der transparenten Fläche der Verglasung (3) nur der oder die transparenten Lichtleiter (2) positioniert sind und alle anderen opaken Bauteile der Beleuchtungsvorrichtung (1) beidseitig neben der transparenten Fläche der Verglasung (3), also senkrecht vor der Halteleiste der Verglasung (3) oder dem Rahmen oder noch weiter außen im Bereich der Fensterlaibung, angeordnet sind, (d) wobei die Lichtquellen (4), Halterungen (5) und weiteren Bauteile an den Rahmen oder die Laibung des Fensters anschließen oder innerhalb der Laibung liegen, (e) wobei die Lichtauskopplung (2b) nicht direkt nach der Lichteinkopplung (2a) erfolgt, sondern nach innen versetzt im Bereich senkrecht vor der Verglasung (3), (f) wobei sich der Lichtleiter (2) mit oder ohne Lichtquellen (4) mittels der mit ihm fest verbundenen beidseitigen, seitlich befestigten, mobilen Halterungen (5) entlang relativ zum Lichtleiter feststehender seitlicher Führungssysteme (7) flächenparallel, linear und relativ zu der feststehenden Verglasung (3) derart verschieben lässt, dass der Lichtleiter (2) beliebig vor der Verglasung (3) oder auch in Bewegungsrichtung außerhalb der Verglasung (3) positionierbar ist, (g) wobei die seitlich und linear zur Bewegungsrichtung angeordneten Lichtquellen (4) relativ zum Lichtleiter (2) feststehend sind und zur Schaltung der Lichtquellen (4) die mobilen Halterungen (5) und weitere damit fest verbundene Bauteile (8) mit seitlich positionierten feststehenden Kontaktflächen einen temporären elektrischen Kontakt schließen oder einen Schalter betätigen, so dass die Lichtquellen (4), die sich temporär gegenüber dem Lichtleiter befinden, mit elektrischer Energie versorgt werden und Licht einkoppeln, und bei Fortbewegung des Lichtleiters der Kontakt wieder gelöst wird und die entsprechenden Lichtquellen (4) erlöschen, (h) wobei zumindest eines der mit den Lichtquellen (4) fest verbundenen seitlichen Führungssysteme (7) durch einen seitlichen, gleitenden und zur Bewegungsrichtung des Lichtleiters (2) senkrecht verschiebbaren Anschluss (11) mit weiteren seitlichen Bauteilen, insbesondere mit dem Mauerwerk, verbunden ist, wodurch thermische Ausdehnungen des Lichtleiters (2) oder andere Bewegungen aufgenommen werden und ein dauerhafter konstanter Abstand zwischen Lichtleiter (2) und Lichtquellen (4) auch in Bewegung und ein zwängungsfreies Bewegen des Lichtleiters (2) gewährleistet ist.
Hinsichtlich der abhängigen Ansprüche 2 bis 5 und der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2018 eingereichten Anspruchssatzes auch begründet, denn die Ansprüche 1 bis 5 sind zulässig (§ 38 PatG) und geben eine gewerblich anwendbare Lehre (§ 5 PatG). Die Beleuchtungsvorrichtungen nach den Ansprüchen 1 bis 5 sind zudem durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen (§§ 1 - 4 PatG) und damit patentfähig, so dass der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent in dem beantragten Umfang zu erteilen war (§ 79 Abs. 1 PatG i. V. m. § 49 Abs. 1 PatG).
1. Die Anmeldung betrifft eine Beleuchtungsvorrichtung zur Raumbeleuchtung, die einen Lichtleiter mit flächiger Lichtauskoppelung aufweist und für den zum Rauminneren gerichteten Einbau vor Verglasungen in Öffnungen in der Gebäudehülle, insbesondere vor Fenstern, ausgebildet ist.
Bei gängigen im Zusammenhang mit Fenstern anzuordnenden Beleuchtungsvorrichtungen, die natürliches mit künstlichem Licht kombinieren, befindet sich das Leuchtmittel mit dem Leuchtengehäuse bzw. dem Trägermedium im transparenten Bereich des Fensters. So wird in der Patentanmeldung DE 10 2006 060 781 A1 (Druckschrift D4) ein Leuchtmittel beschrieben, das auf einer Jalousie angebracht wird, um dadurch den Innenraum bei geschlossener Jalousie beleuchten zu können. Aus dem Patent DE 10 2010 018 130 B4 (Druckschrift D5) ist zudem ein System zur räumlichen und funktionalen Kombination von Leuchten bzw. Lichttherapiegeräten mit Fenstern bekannt, bei dem eine Leuchte mit Leuchtmittel, Gehäuse, Reflektor usw. vor einem Fenster beweglich positioniert wird.
Diese bekannten Systeme weisen jedoch den Nachteil auf, dass durch das Leuchtengehäuse bzw. das Trägermedium des Leuchtmittels der transparente Bereich des Fensters und damit sowohl der Blick nach draußen als auch die Lichttransmission von außen nach innen im ein- und ausgeschalteten Zustand des Leuchtmittels stark eingeschränkt bzw. Teile des Fensters vollständig verdeckt werden.
Im eingeschalteten Zustand ist dieser Nachteil zwar geringer, da durch eine mögliche Blendung im Bereich der Licht emittierenden Fläche ein Blick nach draußen zumindest teilweise beeinträchtigt ist, jedoch wird bei den bekannten Leuchten auch im eingeschalteten Zustand der Anteil des eintretenden natürlichen Lichtes durch Abschattung verringert.
Besonders im ausgeschalteten Zustand wird aber der Ausblick bzw. die Lichttransmission erheblich gestört oder beeinträchtigt. Zur Beseitigung dieser Störung muss die Leuchte bzw. die Licht emittierende Fläche daher nach der Lehre von Druckschrift D5 aus dem Fensterbereich bspw. nach oben bewegt werden.
Außerdem benötigen diese Systeme einen gewissen Aufbau der Beleuchtungskörper, so dass die lichtemittierende Fläche einen relativ großen Abstand zur Fensterscheibe benötigt und die Seiten des Gehäuses den Ausblick beeinträchtigen. Diese Leuchten benötigen deshalb auch eine relativ tiefe Fensterlaibung, da ansonsten der Leuchtschirm vor die Wand tritt und dann die Leuchte und das Fenster nicht mehr als Einheit erscheinen. Darüber hinaus müssen bei den bekannten Systemen die Lichtquelle und die Energieversorgung zusammen mit der lichtemittierenden Fläche bewegt werden. Die Bereitstellung einer ständigen Stromversorgung ist daher relativ aufwändig und das Gewicht der Vorrichtung ist hoch, vgl. Beschreibungsseite 1 bis Seite 2, vierter Absatz.
Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Beleuchtungsvorrichtung für eine möglichst funktionale Kombination von künstlichem und natürlichem Licht zur Innenraumbeleuchtung vor Fensterscheiben zur Verfügung zu stellen, vgl. Beschreibungsseite 2, fünfter Absatz.
Gelöst wird diese Aufgabe durch die Beleuchtungsvorrichtung des Anspruchs 1.
Diese wird in der Anmeldung anhand der nachfolgend wiedergegebenen Figur 6 erläutert. Sie umfasst den im Rauminneren vor der Fensterscheibe angebrachten transparenten Lichtleiter (2), der mittels mit ihm fest verbundener beidseitiger und seitlich befestigter, mobilen Halterungen (5) entlang relativ zum Lichtleiter feststehender seitlicher Führungssysteme (7) flächenparallel, linear und relativ zu der feststehenden Verglasung (3) verschiebbar ist und der das mittels der seitlich angeordneten Lichtquellen (4) in die Seitenflächen (2a) des Lichtleiters eingekoppelte Licht an der Licht emittierenden Fläche (2b) des Lichtleiters (2) im Bereich senkrecht vor der Verglasung in das Rauminnere abgibt.
Zudem ist die Beleuchtungsvorrichtung so vor dem Fenster angeordnet, dass senkrecht vor der transparenten Fläche der Verglasung (3) nur der transparente Lichtleiter positioniert ist, aber keine Teile der Halterung (5). Die seitlich und linear zur Bewegungsrichtung des Lichtleiters angeordneten Lichtquellen (4) sind relativ zum Lichtleiter (2) feststehend, und zur Schaltung der Lichtquellen (4) schließen die mobilen Halterungen (5) mit seitlich positionierten feststehenden Kontaktflächen einen temporären elektrischen Kontakt, so dass die Lichtquellen (4), die sich temporär gegenüber dem Lichtleiter befinden, mit elektrischer Energie versorgt werden und Licht einkoppeln, und bei Fortbewegung des Lichtleiters der Kontakt wieder gelöst wird und die entsprechenden Lichtquellen (4) erlöschen. Dabei zeichnet sich die beanspruchte Beleuchtungsvorrichtung insbesondere dadurch aus, dass zumindest eines der mit den Lichtquellen (4) fest verbundenen seitlichen Führungssysteme (7) durch einen seitlichen, gleitenden und zur Bewegungsrichtung des Lichtleiters (2) senkrecht verschiebbaren Anschluss (11) bspw. mit dem Mauerwerk verbunden ist und dadurch thermische Ausdehnungen des Lichtleiters (2) oder andere Bewegungen aufgenommen werden und ein dauerhafter konstanter Abstand zwischen Lichtleiter (2) und Lichtquellen (4) auch in Bewegung und ein zwängungsfreies Bewegen des Lichtleiters (2) gewährleistet sind.
2. Die Ansprüche 1 bis 5 sind zulässig. Anspruch 1 ist eine sprachlich überarbeitete Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1, 2, 4 und 6, und die abhängigen Ansprüche 2 bis 5 entsprechen den ursprünglichen, abhängigen Ansprüchen 7, 9, 8 und 10.
3. Die gewerblich nutzbare (§ 5 PatG) Vorrichtung des Anspruchs 1 ist hinsichtlich des vorgenannten Stands der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns (§ 4 PatG). Dieser ist hier als berufserfahrener Ingenieur der Beleuchtungstechnik mit Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Beleuchtungsvorrichtungen zu definieren.
4. Gemäß Merkmal (h) des Anspruchs 1 ist zur Kompensation thermischer Ausdehnungen des Lichtleiters zumindest eines der mit den Lichtquellen fest verbundenen seitlichen Führungssysteme durch einen seitlichen, gleitenden und zur Bewegungsrichtung des Lichtleiters senkrecht verschiebbaren Anschluss mit weiteren seitlichen Bauteilen, insbesondere dem Mauerwerk, verbunden.
Für eine derartige Ausgestaltung der Beleuchtungsvorrichtung gibt es in dem entgegengehaltenen Stand der Technik keine Anregung.
Die den nächstkommenden Stand der Technik bildende Druckschrift D5 ist ein auf den Anmelder zurückgehendes Patent, worin eine beweglich vor einem Fenster angeordnete Beleuchtungsvorrichtung entsprechend der nachfolgend wiedergegebenen Fig. 2 beschrieben ist.
Insbesondere offenbart Druckschrift D5, vgl. deren Figuren mit Beschreibung, in den Worten das Anspruchs 1 eine Beleuchtungsvorrichtung zur Raumbeleuchtung mit einer Leuchte (A) mit Lichtquellen, die für einen zum Rauminneren gerichteten Einbau vor Verglasungen (D) in Öffnungen in der Gebäudehülle ausgebildet ist (vgl. Fig. 2, Abs. [0013] u. Anspruch 1 der D5), (a‘) wobei die Leuchte (A) zwei beidseitige, seitliche, ebene und parallel gegenüberliegend angeordnete Seitenflächen aufweist, (b‘) wobei die Beleuchtungsvorrichtung seitlich und beidseitig angeordnete Halterungen aufweist (vgl. Fig. 2), (f‘) wobei sich die Leuchte (A) mittels der mit ihm fest verbundenen beidseitigen, seitlich befestigten, mobilen Halterungen (vgl. Fig. 3) entlang relativ zur Leuchte feststehender seitlicher Führungssysteme flächenparallel, linear und relativ zu der feststehenden Verglasung (D) derart verschieben lässt, dass die Leuchte (A) beliebig vor der Verglasung (D) oder auch in Bewegungsrichtung außerhalb der Verglasung (D) positionierbar ist (vgl. Fig. 1).
Von dieser Beleuchtungsvorrichtung unterscheidet sich die Vorrichtung des Anspruchs 1 insbesondere dadurch,
i. dass statt der den Lichteinfall durch das Fenster verringernden intransparenten Leuchte (A) ein transparenter Lichtleiter mit feststehenden und seitlich angeordneten Leuchtmitteln eingesetzt wird, und ii. dass zumindest eines der mit den Lichtquellen fest verbundenen seitlichen Führungssysteme durch einen seitlichen, gleitenden und zur Bewegungsrichtung des Lichtleiters senkrecht verschiebbaren Anschluss mit dem Mauerwerk verbunden ist, um dadurch thermische Ausdehnungen des Lichtleiters oder andere Bewegungen kompensieren und einen dauerhaft konstanten Abstand zwischen Lichtleiter und Lichtquellen und ein zwängungsfreies Bewegen des Lichtleiters gewährleisten zu können.
Dabei ist bezüglich des Einsatzes von Lichtleitern auf Abs. [0013], Punkt 3.) von Druckschrift D5 hinzuweisen, wo erläutert ist, dass die Beleuchtungsvorrichtung den natürlichen Lichteinfall in nachteiliger Weise verringert, wenn sie vor dem Fenster angeordnet ist. Ausgehend von Druckschrift D5 ist der Fachmann somit bestrebt, die Beleuchtungsvorrichtung so weiterzubilden, dass sie den Lichteinfall sowohl im ein- als auch im ausgeschalteten Zustand so wenig wie möglich reduziert, ohne dass dazu aufwendige bauseitige Maßnahmen erforderlich sind. In diesem Zusammenhang entnimmt er den einschlägigen Druckschriften
• D2, vgl. deren Zusammenfassung mit Figur und Seite 1, erster Absatz bzw. • D3, vgl. deren Zusammenfassung mit Figur und Seite 4, zweiter Absatz sowie Seite 10, letzter Absatz die Lehre, zur Bereitstellung einer Beleuchtungsvorrichtung die Lamellen einer Fenster-Jalousie als transparenten Lichtleiter auszubilden und in diesen das Licht mittels extern oder intern angeordneter Leuchtmittel einzukoppeln.
Aufgrund der Vorteile, die ein solcher Einsatz transparenter Lichtleiter als Beleuchtungsvorrichtung vor einem Fenster insbesondere hinsichtlich der Lichtdurchlässigkeit und der einfachen Anbringung bietet, überträgt der Fachmann diese Lehre in naheliegender Weise auf die Beleuchtungsvorrichtung der Druckschrift D5, indem er die intransparente Leuchte von Druckschrift D5 durch einen transparenten Lichtleiter mit seitlich angeordneten Leuchtelementen entsprechend den Druckschriften D2 und D3 ersetzt.
Jedoch findet sich in keiner der Druckschriften D2, D3 und D5 ein Hinweis bezüglich des speziellen gleitenden Anschlusses der Führungssysteme an das Mauerwerk entsprechend Merkmal (h) des Anspruchs 1. So sind in Druckschrift D5 die Führungssysteme für die Leuchte nicht gleitend, sondern fest in die Fensterlaibung integriert (vgl. Fig. 3), und den Druckschriften D2 und D3 sind im Zusammenhang mit den dort beschriebenen Jalousien lediglich einseitige Führungssysteme (vgl. D2, Fig. 2a bis 3c) bzw. allgemeine Verbindungsmittel (vgl. D3, Bezugszeichen 29) zu entnehmen, ohne dass diese Dokumente dem Fachmann eine Anregung bezüglich des gleitenden Anschlusses der Führungssysteme entsprechend Merkmal (h) geben können.
Druckschrift D1 offenbart Fensterelemente mit zweifacher Glasscheibe und dazwischen im Rahmen integrierten Leuchtmitteln, bei denen eine der Glasscheiben die Funktion eines Lichtleiters hat. Im Gegensatz zur Lehre des Anspruchs 1 ist der Lichtleiter weder verschiebbar noch mit einem gleitenden Anschluss am Rahmen befestigt.
Druckschrift D4 beschreibt unterschiedliche Anwendungsmöglichkeiten für organische Leuchtmittel, bspw. in Fensterelementen oder Jalousien. Ein Hinweis bezüglich des Merkmals (h) von Anspruch 1 ist jedoch auch dieser Druckschrift nicht zu entnehmen.
5. Dem Anspruch 1 können sich die Unteransprüche 2 bis 5 anschließen, da sie die Beleuchtungsvorrichtung nach Anspruch 1 vorteilhaft weiterbilden. Zudem ist in der geltenden Beschreibung mit Zeichnung die Vorrichtung gemäß den Ansprüchen ausreichend erläutert.
6. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent im beantragten Umfang zu erteilen.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht dem Anmelder - vorbehaltlich des Vorliegens der weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere einer Beschwer - das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form. Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs ist über die auf der Internetseite www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Elektronische Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen.
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