• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

6 StR 69/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 69/20 BESCHLUSS vom 30. Juni 2020 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

ECLI:DE:BGH:2020:300620B6STR69.20.0 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 30. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten K.

wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. November aufgehoben, soweit das Grundstück eingezogen worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revisionen der Angeklagten F.

und Kr. gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1 Das Landgericht hat die Angeklagten K.

und F.

jeweils des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 75 Fällen schuldig gesprochen, die Angeklagte Kr.

der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 59 Fällen. Es hat Gesamtfreiheitsstrafen verhängt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Während die Revisionen der weiteren Angeklagten unbegründet sind, erzielt diejenige des Angeklagten K.

mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg Die grundsätzlich mögliche (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2016 – 2 StR 243/15, NStZ 2017, 89) Einziehung des für den Cannabisanbau genutzten Grundstücks hat keinen Bestand. Denn das Landgericht hat zwar die nach § 74f Abs. 1 Satz 1 StGB erforderliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen und dabei insbesondere erwogen, ob die angeordnete Einziehung zum konkreten Tatvorwurf außer Verhältnis steht. Ferner hat es – auch insoweit rechtsfehlerfrei – den mit der Einziehung verbundenen Eigentumsverlust als gewichtigen strafmildernden Gesichtspunkt gewürdigt. Es hat sich aber nicht erkennbar damit auseinandergesetzt, ob der Zweck der Einziehung, nämlich die erneute Nutzung des Grundstücks zum Cannabisanbau zu verhindern, durch eine weniger einschneidende Maßnahme (etwa einen Verkauf des Grundstücks, § 74f Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB) erreicht werden kann. Es ist Aufgabe des Tatgerichts, dies zu erwägen, (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2019 – 5 StR 522/19; vom 4. Februar 2020 – 5 StR 637/19), so dass dem Senat eine eigene Sachentscheidung verwehrt ist.

Sander Tiemann

-4- König Feilcke von Schmettau Vorinstanz: Hannover, LG, 19.11.2019 - 6021 Js 32549/19 96 KLs 21/19

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 6 StR 69/20

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 74 StGB
1 4 StPO
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 74 StGB
1 4 StPO
1 349 StPO

Original von 6 StR 69/20

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 6 StR 69/20

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum