Paragraphen in 2 StR 260/20
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 260/20 BESCHLUSS vom 4. August 2020 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:040820B2STR260.20.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 4. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Januar 2020 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 700 Euro gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Urteilsformel ist dahin auszulegen, dass die Einziehung gegen beide Angeklagte gerichtet ist. Den Urteilsgründen ist noch zu entnehmen, dass sie vor der Beuteteilung gemeinsam Taterträge im Wert von 700 Euro erlangt haben. Insoweit sind sie Gesamtschuldner.
Appl Zeng Krehl Schmidt Eschelbach Vorinstanz: Köln, LG, 15.01.2020 - 981 Js 3144/17 113 KLs 31/18
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