Paragraphen in 5 StR 291/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
1 | 473 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
1 | 473 | StPO |
StR 291/13 (alt: 5 StR 522/12)
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2013 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Februar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Staatskasse von den gerichtlichen Auslagen und den notwendigen Auslagen des Angeklagten im ersten Revisionsverfahren je ein Viertel zu tragen hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der durch die erste Revision des Angeklagten erzielte Teilerfolg ist mit einem Viertel der in der Beschlussformel genannten Auslagen in Ansatz zu bringen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Basdorf Dölp König Berger Bellay
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
1 | 473 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
1 | 473 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen