• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 174/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 174/23 BESCHLUSS vom 1. August 2023 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:010823B5STR174.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2023 gemäß § 349 Abs. 2, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen in vier Fällen, der gemeinschaftlichen Urkundenfälschung in sechs Fällen, der Beihilfe zur Urkundenfälschung, der Vorbereitung der Fälschung von Fahrzeugpapieren sowie der Urkundenfälschung in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen in vier Fällen, gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in sechs Fällen, Beihilfe zur Urkundenfälschung, Vorbereitung der Fälschung von Fahrzeugpapieren sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Kompensations- sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg, es führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

1. Die Verfahrensrüge hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Zu Recht hat das Landgericht in den Fällen 1, 7, 8, 9 und 13 das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des – im Fall 13 tateinheitlich verwirklichten – Delikts der gewerbsmäßigen Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen nach § 275 Abs. 1 und 2 StGB bejaht.

Bei den vom Angeklagten hergestellten Bilddateien, die jeweils Vorderund Rückseite einer französischen ID-Karte zeigten, in welche er die ihm übermittelten fiktiven Personalien und Lichtbilder nebst Unterschrift eingearbeitet und für die er die erforderlichen, auf die Falschpersonalien abgestimmten Ausweisnummern mittels im Internet verfügbarer Ausweisnummerngeneratoren erstellt hatte, handelte es sich um „Drucksätze“ im Sinne von § 275 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Der Begriff „Satz“ bezeichnet in der Drucktechnik den „Schriftsatz“, den gesetzten Text, aber auch insgesamt das durch das jeweilige Satzverfahren geschaffene Erzeugnis vorhergehender Arbeitsgänge in dem Fertigungsabschnitt, der dem eigentlichen Druck vorausgeht und in dem die jeweilige Vorlage in eine drucktaugliche Form gebracht wird. Aufgrund des technischen Wandels sind heute elektronische, digitale Satzverfahren üblich, die die früher verwendeten (Bleisatz, Fotosatz etc.) abgelöst haben (vgl. Rautenberg [Hrsg.], Reclams Sachlexikon des Buches, 3. Aufl., S. 346; Corsten/Füssel/Pflug [Hrsg.], Lexikon des gesamten Buchwesens, 2. Aufl., Bd. VI, S. 498). Die vom Angeklagten erstellten Bilddateien waren dazu geeignet und bestimmt, von seinen Abnehmern unmittelbar selbst ausgedruckt und anschließend als gefälschtes Ausweisdokument eingesetzt zu werden; es handelte sich damit um die in einem digitalen Verfahren erzeugten drucktauglichen Formen der falschen Ausweise, mithin deren Drucksätze. Dass diese – anders als die übrigen in § 275 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Gegenstände und Vorrichtungen – nicht in körperlicher Form vorlagen, weil sie vom Angeklagten nur in Gestalt von digitalen Daten erstellt wurden, ist unschädlich; denn dies stellt lediglich eine notwendige Folge des beschriebenen technischen Wandels dar. Eines Rückgriffs auf die Wertungen, die der Einführung des – nur in § 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB enthaltenen – Merkmals „Computerprogramme“ zugrunde gelegen haben mögen, bedarf es deshalb nicht.

3. Wie die Strafkammer in ihrer rechtlichen Würdigung selbst ausgeführt hat, ist ihr in den genannten Fällen ein Tenorierungsversehen unterlaufen, weil sie vergessen hat, das – rechtsfehlerfrei festgestellte – Qualifikationsmerkmal „gewerbsmäßig“ in den Urteilstenor aufzunehmen. Dies kann der Senat – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat – auf die Sachrüge ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nachholen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 – 5 StR 189/20, NStZ-RR 2020, 357 mwN).

Cirener Gericke Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 08.12.2022 - 612 KLs 17/18 6500 Js 64/17

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 174/23

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 275 StGB
1 2 StGB
1 149 StGB
1 349 StPO
1 354 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 2 StGB
1 149 StGB
3 275 StGB
1 349 StPO
1 354 StPO

Original von 5 StR 174/23

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 174/23

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum