5 StR 718/24
BUNDESGERICHTSHOF StR 718/24 BESCHLUSS vom 25. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen Hehlerei ECLI:DE:BGH:2025:250225B5STR718.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2025 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO, § 8 Abs. 3 StrEG beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 13. September 2024 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Versagung eines Anspruchs auf Entschädigung wird als unzulässig verworfen.
3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die vorbenannte Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je zwei Euro verurteilt. Vom Vorwurf des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und mit Beleidigung hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Eine Entschädigung für die wegen dieses Tatvorwurfs erlittene Untersuchungshaft hat das Landgericht ihm versagt.
1. Die mit der Sachrüge geführte Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung von Entschädigung nach § 2 Abs. 1 StrEG ist verfristet und damit unzulässig.
3. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung ist unzulässig. Denn der Antrag genügt nicht den Anforderungen der §§ 44, 45 StPO.
Zwar gilt die Versäumung der Rechtsmittelfrist als unverschuldet (§ 44 Satz 2 StPO), wenn wie hier die Belehrung nach § 35a StPO nicht erteilt worden ist. Die Vermutung des § 44 Satz 2 StPO hebt aber nur das Erfordernis fehlenden Verschuldens des Antragstellers auf; ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis ist auch in diesem Fall erforderlich. Insoweit hat der Angeklagte jedoch nicht dargelegt, die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gerade in Folge der unterbliebenen Belehrung versäumt zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2000 – 3 StR 339/00, NStZ 2001, 45).
Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Dresden, 13.09.2024 - 17 KLs 386 Js 20014/24