Paragraphen in 5 StR 552/22
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 552/22 BESCHLUSS vom 15. März 2023 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:150323B5STR552.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Juli 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.116.993,25 Euro angeordnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); der weitergehende Einziehungsausspruch entfällt.
Die weitere Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gericke Köhler Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 01.07.2022 - 612 KLs 1/22 6200 Js 15/21
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