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2 StR 11/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 11/14 BESCHLUSS vom 15. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Strafausspruch,

b) soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zur Einziehungsentscheidung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Auch der Strafausspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen, unterliegt aber gleichwohl der Aufhebung, weil das Landgericht keine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt getroffen hat.

Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

"Das festgestellte Konsumverhalten des Angeklagten und die verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittelstraftaten, deren Gewinne der Angeklagte ausschließlich dazu nutzte, seinen Drogenkonsum zu finanzieren (UA S. 11/18) legen nahe, dass der Angeklagte einen Hang zum übermäßigen Konsum jedenfalls von Cannabis im Sinne von § 64 StGB hat. Dass der Angeklagte während seiner Inhaftierung nicht unter körperlichen Entzugserscheinungen gelitten hat (UA S. 14), steht der Annahme eines Hangs nicht notwendig entgegen. Eine körperliche Abhängigkeit muss nicht vorliegen; eine psychische Abhängigkeit im Sinne einer auf Disposition beruhenden oder durch Übung erworbenen intensiven Neigung, Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren, genügt (Fischer StGB 61. Auflage § 64 Rn. 9). Im Hinblick auf die Vortaten und die Anlasstaten liegt zudem die Gefahr nahe, dass der Angeklagte infolge seines Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Bei diesem festgestellten Sachverhalt hatte sich das Tatgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei dem Angeklagten eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen war. Den bisher getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Maßregel jedenfalls deshalb ausscheiden müsste, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges fehlt (§ 64 Satz 2 StGB). Die in den Jahren 2006 und 2011 erfolglosen Therapieversuche (UA S. 4/14/18) stehen § 64 StGB nicht zwingend entgegen (Fischer StGB 61. Auflage § 64 Rn. 21).

Aus den genannten Gründen muss über die Frage der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt neu verhandelt und entschieden werden. Es lässt sich nicht zweifelsfrei ausschließen, dass bei Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, weshalb auch der Strafausspruch nicht bestehen bleiben kann.

Dass der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Angeklagte hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht ausdrücklich nicht vom Revisionsangriff ausgenommen." Dem schließt sich der Senat an.

Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng

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