Paragraphen in 5 StR 179/21
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1 | 267 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 179/21 BESCHLUSS vom 6. Juli 2021 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung ECLI:DE:BGH:2021:060721B5STR179.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 5. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Abfassung der Urteilsgründe bemerkt der Senat:
Diese müssen nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Die Sachverhaltsschilderung soll kurz, klar und bestimmt sein und alles Unwesentliche fortlassen. Dies gilt gleichermaßen für die Beweiswürdigung. Als Ergebnis einer wertenden Auswahl des Tatgerichts zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem ist das Beweisergebnis nur so weit zu erörtern, wie es für die Entscheidung von Bedeutung ist. Eine schrittweise Angabe von Belegen für jede einzelne Feststellung, mag diese in Bezug auf den Tatvorwurf auch noch so unwesentlich sein, ist entbehrlich und lenkt von den entscheidenden Aspekten ab.
Regelmäßig ist es auch überflüssig, den wesentlichen Inhalt von Zeugenaussagen losgelöst von ihrer Beweisbedeutung in allen Einzelheiten wiederzugeben. Dies ersetzt nicht ihre eigenverantwortliche Würdigung. Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, den Ablauf der Ermittlungen oder den Gang der Hauptverhandlung in allen Einzelheiten zu dokumentieren (st. Rspr., vgl. zuletzt nur BGH, Beschlüsse vom 18. März 2021 – 4 StR 480/20; vom 17. März 2021 – 2 StR 359/20; vom 11. März 2020 – 2 StR 380/19, NStZ-RR 2020, 258, jeweils mwN).
Gericke Berger Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Kiel, 05.02.2021 - 7 KLs 16/18 (2) 561 Js 61011/17
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