Paragraphen in 3 StR 607/24
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2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 607/24 BESCHLUSS vom 2. April 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:020425B3STR607.24.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. April 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. August 2024, soweit es sie betrifft, aufgehoben a) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 3. a), II. 3. b) und II. 4. a) der Urteilsgründe, b) soweit hinsichtlich der Fälle II. 1. a) und II. 1 b) der Urteilsgründe Einzelstrafen nicht festgesetzt worden sind, c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.388 € als Gesamtschuldnerin angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat für die Taten II. 3. a), II. 3. b) und II. 4. a) der Urteilsgründe Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr, sechs Monaten sowie drei Monaten verhängt. Diese unterliegen der Aufhebung, weil die Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen an den genannten Taten nicht beteiligt war.
Demgegenüber hat die Strafkammer hinsichtlich der abgeurteilten Taten II. 1. a) und II. 1. b) der Urteilsgründe an denen die Angeklagte mitwirkte, keine Einzelstrafen festgesetzt. Für diese Taten wird das neue Tatgericht deshalb Einzelstrafen zuzumessen haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. September 2014 – 2 StR 146/14, juris Rn. 3; vom 18. November 2014 – 4 StR 265/14, juris Rn. 2).
Dies entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer bei deren Bemessung von einem unzutreffenden Schuldumfang ausgegangen ist.
Schäfer Hohoff Anstötz Kreicker Munk Vorinstanz: Landgericht Duisburg, 26.08.2024 - 33 KLs-783 Js 485/23-9/24
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