Paragraphen in 1 BvR 428/13
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2 | 93 | BVerfGG |
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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 428/13 vom 4.3.2013, Absatz-Nr. (1 - 1), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20130304_1bvr042813.html Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 428/13 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn W…,
2. der Frau G…,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Christopher Scharnhop, Dieter Scharnhop,
Dahlenburger Landstraße 72, 21337 Lüneburg - gegen a)
den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2013 - 2 ME 41/13 (2 ME 451/12) -,
b)
den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2013 - 2 ME 41/13 -,
c)
den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2013 - 2 ME 451/12 - und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. März 2013 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gaier Schluckebier Paulus
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