• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

4 StR 44/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 44/17 BESCHLUSS vom 7. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:070717B4STR44.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 5. Oktober 2016 hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung insoweit aufgehoben, als darin eine Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz aller weiteren, zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden der Neben- und Adhäsionsklägerin I. M. K. ausgesprochen worden ist.

Von einer Entscheidung über diesen Teil des Entschädigungsantrags der Neben- und Adhäsionsklägerin wird abgesehen.

2. Die weiter gehende Revision gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Jedoch wird der Adhäsionsausspruch im verbleibenden Umfang (Grundurteil bzgl. Schmerzensgeld) dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Neben- und Adhäsionsklägerin abgesehen wird.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vierzehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen.

Die Revision des Angeklagten, mit der er ein Verfahrenshindernis geltend macht und die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts erhebt, hat nur im Adhäsionsausspruch den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. April 2017 im Einzelnen ausgeführt hat, genügt die Anklage den Anforderungen des § 200 StPO. Auch die Verfahrensrügen greifen aus den dort genannten Gründen nicht durch.

2. Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Insbesondere hält die Beweiswürdigung rechtlicher Nachprüfung stand.

3. Hingegen kann der Adhäsionsausspruch nur teilweise bestehen bleiben.

a) Zum einen begegnet der Ausspruch über die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden setzt nach der auch für das Adhäsionsverfahren geltenden Rechtsprechung der Zivilgerichte voraus, dass aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Ansprüche entstanden sind oder entstehen können (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 29. Juli 2003 – 4 StR 222/03; ebenso BGH, Beschluss vom 26. September 2013 – 2 StR 306/13, insoweit nicht veröffentlicht). Gemessen daran sind den Urteilsgründen die Voraussetzungen für einen Feststellungsanspruch nicht zu entnehmen. Die Annahme eines für diesen Ausspruch erforderlichen Dauer- oder Folgeschadens ist – insbesondere mit Blick auf mögliche psychische Beeinträchtigungen als Folge der Missbrauchshandlungen – im angefochtenen Urteil an keiner Stelle belegt und versteht sich auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht von selbst. Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Feststellungsanspruch kommt nicht in Betracht (Senatsbeschluss vom 29. Juli 2003 aaO).

b) Zum anderen bedarf der Adhäsionsausspruch der Ergänzung, soweit das Landgericht dem von der Neben- und Adhäsionsklägerin geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch nur dem Grunde nach stattgegeben hat. Insoweit ist, da ein Leistungsurteil begehrt wurde, das teilweise Absehen von der Entscheidung im Hinblick auf § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO ausdrücklich zu tenorieren (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. Mai 2017 – 5 StR 117/17 mwN).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, § 472a Abs. 2 StPO. Eine Entscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO kam angesichts des nur geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels des Angeklagten nicht in Betracht.

Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 4 StR 44/17

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 349 StPO
2 473 StPO
1 4 StPO
1 200 StPO
1 406 StPO
1 472 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 4 StPO
1 200 StPO
2 349 StPO
1 406 StPO
1 472 StPO
2 473 StPO

Original von 4 StR 44/17

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 4 StR 44/17

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum