Paragraphen in 4 StR 288/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 24 | StGB |
1 | 240 | StGB |
1 | 154 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 240 | StGB |
1 | 154 | StPO |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 288/14 BESCHLUSS vom 13. August 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten sexuellen Missbrauchs einer Kranken in einer Einrichtung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 25. März 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es einen strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten Versuch des sexuellen Missbrauchs der Geschädigten im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB verneint hat, halten rechtlicher Nachprüfung stand.
Vor dem Hintergrund der zur seelischen Verfassung der Geschädigten und der konkreten Tatsituation getroffenen Feststellungen erweist sich die von der Strafkammer angenommene Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB als hinreichend belegt; für die vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 30. Juni 2014 insoweit hilfsweise angeregten Beschränkung der Strafverfolgung (§ 154a Abs. 2 StPO) besteht daher kein Anlass.
Sost-Scheible Mutzbauer Roggenbuck Quentin Franke
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