Paragraphen in 3 StR 652/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 7 | JGG |
1 | 63 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 7 | JGG |
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 652/17 URTEIL vom 5. April 2018 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2018:050418U3STR652.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 2018, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Gericke als Vorsitzender,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann, Hoch, Dr. Leplow als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. August 2017 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen Gründe: 1 Das Landgericht hat den Beschuldigten im Sicherungsverfahren nach
§ 7 Abs. 1 JGG i.V.m. § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Sachrüge gestützten und wirksam (MüKoStGB/Veh, 3. Aufl., § 67b Rn. 25) beschränkten Revision gegen die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung.
Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist aus den Gründen, die dieser in seiner Zuschrift vom 25. Januar 2018 zutreffend dargelegt hat, offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Gericke Hoch Spaniol Leplow Tiemann
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1 | 7 | JGG |
1 | 63 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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