Paragraphen in 6 StR 118/22
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 118/22 BESCHLUSS vom 20. April 2022 in der Strafsache gegen wegen leichtfertiger Geldwäsche Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 11. Januar 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird das vorbezeichnete Urteil aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts um die Feststellung ergänzt , dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander König Feilcke Tiemann Fritsche Vorinstanz: Landgericht Lüneburg, 11.01.2022 - 24 KLs 3101 Js 36453/18 (2/21)
ECLI:DE:BGH:2022:200422B6STR118.22.0
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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