Paragraphen in 1 StR 479/15
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1 | 345 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 479/15 BESCHLUSS vom 16. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2015:161215B1STR479.15.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2015 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 13. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 13. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nachdem das Urteil dem Verteidiger am 19. Juni 2015 zugestellt worden ist, ist die Revisionsbegründungsschrift am 24. Juni 2015, mithin innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO eingegangen. Mangels Fristversäumnis ist der Wiedereinsetzungsantrag nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2012 – 3 StR 353/12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 44 Rn. 2 mwN).
Raum Mosbacher Jäger Cirener Bär
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