Paragraphen in 2 StR 27/14
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1 | 349 | StPO |
1 | 400 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 27/14 BESCHLUSS vom 20. März 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2014 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 4. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Nebenklägers mit der nicht weiter ausgeführten Sachrüge.
Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
"Die Revision ist unzulässig. Der Revisionsbegründung ist nicht zu entnehmen, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer anderen oder einer weiteren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Nach § 400 Abs. 1 StPO können Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten,
dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird; deshalb bedarf es bei Revisionen von Nebenklägern in der Regel eines Revisionsantrags, der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10)." Dem schließt sich der Senat an und weist darauf hin, dass das Rechtsmittel auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte.
Fischer Ott Appl Zeng Schmitt
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