Paragraphen in 2 StR 624/12
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph |
---|
BUNDESGERICHTSHOF StR 624/12 BESCHLUSS vom 12. August 2014 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2014 beschlossen:
Die Gründe des Senatsurteils vom 5. Juni 2014 werden auf Seite 6 unter Randnummer 10 wegen offensichtlichen Schreibversehens bei der Datumsangabe „27. Juni 2009“ dahin berichtigt, dass es in Satz 3 des Absatzes heißt: „Die Todeszeitberechnung basiere zudem auf der Annahme einer konstanten Raumtemperatur von 27,5 Grad Celsius, wie sie vom Sachverständigen um 01.47 Uhr am 28. Juni 2009 am Tatort gemessen worden sei“.
Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen